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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (184 Worte)

Überlassung einer Mietwohnung an die Tochter

Das Finanzgericht Düsseldorf hat in einem Urteil vom 20.05.2015 (7 K 1077/14) festgestellt, dass ein steuerlich anzuerkennendes Mietverhältnis (Mietvertrag) nicht vorliegt, wenn die Wohnung unentgeltlich, sondern in Form von Naturalunterhalt an das unterhaltsberechtigte Kind überlassen wird.

Zu diesem Urteil ist festzustellen, dass ein Mietvertrag mit einer nahe stehenden Person nach ständiger Rechtsprechung des BFH der Besteuerung nur dann zu Grunde gelegt werden darf, wenn die entsprechenden Verträge bürgerlich-rechtlich wirksam vereinbart worden sind und sowohl seine Gestaltung als auch die tatsächliche Durchführung des Vereinbarten einem Fremdvergleich (nicht unentgeltlich) standhält (BFH, 09.10. 2013, IX R 2/13).

In der Urteilsbegründung führten die Richter aus, dass die Überlassung der Wohnung an die Tochter nicht als entgeltliche Nutzungsüberlassung darzustellen sei, sondern vielmehr als Gewährung von Naturalunterhalt.

Bereits der Mietvertrag hält nach Ansicht der Richter einem Fremdvergleich nicht stand, wenn ist die unbare Zahlung der Miete durch Überweisung vertraglich vereinbart worden ist, aber tatsächlich kein Geld vom Konto der Tochter auf ein Konto des Vermieters geflossen ist. Ebenso wenig sei eine Barzahlung oder Barunterhaltsleistungen vereinbart und abgerechnet worden.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zugelassen. Diese ist beim BFH unter dem Aktenzeichen IX R 28/15 anhängig.

Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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Mittwoch, 01. Mai 2024

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