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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (353 Worte)

Geschäftsveräußerung im Ganzen

Der Gesetzgeber hat die umsatzsteuerliche Norm der Geschäftsveräußerung im Ganzen im § 1 Abs. 1a UStG geregelt. Hier heißt es:

Die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Eine Geschäftsveräußerung liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird. Der erwerbende Unternehmer tritt an die Stelle des Veräußerers.

Inland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Gebiets von Büsingen, der Insel Helgoland, der Freizonen des Kontrolltyps I nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Zollverwaltungsgesetzes (Freihäfen), der Gewässer und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie sowie der deutschen Schiffe und der deutschen Luftfahrzeuge in Gebieten, die zu keinem Zollgebiet gehören. Ausland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das danach nicht Inland ist. Wird ein Umsatz im Inland ausgeführt, so kommt es für die Besteuerung nicht darauf an, ob der Unternehmer deutscher Staatsangehöriger ist, seinen Wohnsitz oder Sitz im Inland hat, im Inland eine Betriebsstätte unterhält, die Rechnung erteilt oder die Zahlung empfängt.

Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen liegt also vor, wenn



  • ein Unternehmen oder ein Teilbetrieb (inkl. der wesentlichen Betriebsgrundlagen),
  • im Ganzen,
  • entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder
  • in eine andere Gesellschaft eingebracht wird.
  • Die Übertragung auf einen anderen Unternehmer,
  • für dessen Unternehmen erfolgt und
  • der Erwerber die bisherige Geschäftstätigkeit fortführt (und dies ohne großen finanziellen Aufwand möglich ist).
Die Beurteilung des Übergangs der wesentlichen Betriebsausgaben und der Unternehmensfortführung ohne großen finanziellen Aufwand erfolgt immer unter Würdigung der Umstände im Rahmen des Einzelfalls und der Gesamtumstände.

Liegen die Voraussetzungen einer nicht steuerbaren Geschäftsveräußerung im Ganzen nicht vor, handelt es sich um einen steuerbaren Vorgang der Grundstücksveräußerung. Dieser Vorgang ist grundsätzlich erst einmal steuerfrei, kann jedoch durch Option gemäß § 9 Abs. 1 und 3 UStG steuerpflichtig werden. Hierbei ist unter Umständen eine Vorsteuerberichtigung gemäß § 15a UStG zu beachten.

Für eine steuergünstige Ausgestaltung solcher Vorgänge oder zur Klärung weiterführender Detailfragen, sprechen Sie mich gern an.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

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Samstag, 20. April 2024

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