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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (399 Worte)

Familienleistungen steigen

Der Bundesrat hat am 10. 07. 2015 einem Gesetz zugestimmt, mit dem der steuerliche Grundfreibetrag angehoben und der Steuertarif nach rechts verschoben wird.

Damit soll die in den Jahren 2014 und 2015 entstandene kalte Progression vollständig abgebaut werden. Zugleich werden mit dem Gesetz der Kinderfreibetrag, das Kindergeld, der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und der Kinderzuschlag für Geringverdiener angehoben (Familienleistungen).

Zum Ausgleich der 2014 und 2015 entstandenen kalten Progression wird der Grundfreibetrag (aktuell 8.354 €) im Jahr 2015 um 118 € auf 8.472 € und im Jahr 2016 um weitere 180 € auf 8.652 € angehoben.

Zugleich wird der Steuertarif ab 2016 um die Inflationsrate der Jahre 2014 und 2015 in Höhe von 1,48 % nach rechts verschoben.

Daneben wird der Kinderfreibetrag (aktuell 7.008 €) einschließlich Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung ab dem 1. 1. 2015 um 144 € auf 7.152 € sowie ab dem 1. 1. 2016 um weitere 96 € auf 7.248 € angehoben.

Das Kindergeld (aktuell 184 € für das erste und zweite Kind, 190 € für das dritte Kind und 215 € für das vierte Kind und weitere Kinder) steigt rückwirkend zum 1. 1. 2015 um 4 € monatlich je Kind sowie ab dem 1. 1. 2016 um weitere 2 € monatlich je Kind.

Der Kinderzuschlag für Geringverdiener (aktuell max. 140 €/Monat) wird ab dem 1. 7. 2016 um 20 € monatlich, der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (aktuell 1.308 € für das erste Kind) wird ab dem 1. 1. 2015 um 600 € auf 1.908 € sowie um 240 € für jedes weitere Kind erhöht.

Der Unterhaltshöchstbetrag (aktuell 8.354 €) wird für 2015 auf 8.472 € erhöht. Im Jahr 2016 steigt er auf 8.652 €. Die Erhöhung entspricht der Anhebung des Grundfreibetrags und führt dazu, dass künftig höhere Unterhaltsleistungen steuerlich berücksichtigt werden können.

Hinweise: Die rückwirkende Kindergelderhöhung des Jahres 2015 wird nicht auf Sozialleistungen und den zivilrechtlichen Kindesunterhalt angerechnet. Damit bleibt die Erhöhung in voller Höhe bei den Betroffenen. Zudem wird Bürokratie vermieden, weil nicht alle bereits ergangenen Bescheide neu bearbeitet werden müssen.

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs auch dann gewährt, wenn das Kind gar nicht im Haushalt des Steuerpflichtigen lebt. Entscheidend ist allein der melderechtliche Status des Kindes. Somit genügt im Zweifel eine Bescheinigung der Meldebehörde über die Meldung des Kindes in der Wohnung des Alleinerziehenden, um in den Genuss des Entlastungsbetrags zu kommen.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

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