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CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (136 Worte)

Trinkgeld an Arbeitnehmer

Trinkgeld an Arbeitnehmer durch Dritte ohne rechtliche Verpflichtung

Ein Trinkgeld, welches der Arbeitnehmer durch Dritte ohne einen rechtlichen Grund bzw. ohne eine rechtliche Verpflichtung erhält, stellt eine freiwillige Leistungen der Dritten dar.

Diese Leistungen sind keine Lohnbestandteile des Arbeitnehmers (§ 107 Abs. 3 s. 3 GewO).

Das Trinkgeld stellt also keine Gegenleistung zur arbeitsvertragliche geschuldeten Arbeitsleistung dar.

Das soll laut herrschender Meinung auch gelten, wenn das Trinkgeld gesammelt wird und vom Arbeitgeber an alle Mitarbeiter gleichmäßig oder gesondert geschlüsselt verteilt wird.

Anders verhält es sich bei den sogenannten Bedienungsgeldern. Hierbei werden bestimmte Preisaufschläge erhoben, die dann an die Arbeitnehmer ausgezahlt werden. Da es sich hierbei nicht um freiwillige Zahlungen der Kunden handelt, stellen diese Gelder keine Trinkgelder dar. Dieser Gelder sind vertraglich geschuldete Gelder und sind somit Bestandteil des Lohnes der Arbeitnehmer.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

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[…] Ansicht des LAG Rheinland-Pfalz hat ein Arbeitnehmer keinen Anspruch auf ein ungeknicktes und ungetackertes Arbeitszeugnis (Urteil vom 9.11.2017 – 5 […]

[…] Ansicht des LAG Rheinland-Pfalz hat ein Arbeitnehmer keinen Anspruch auf ein ungeknicktes und ungetackertes Arbeitszeugnis (Urteil vom 9.11.2017 – 5 […]
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Montag, 29. April 2024

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