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Trinkgeld an Arbeitnehmer
Trinkgeld an Arbeitnehmer durch Dritte ohne rechtliche Verpflichtung
Ein Trinkgeld, welches der Arbeitnehmer durch Dritte ohne einen rechtlichen Grund bzw. ohne eine rechtliche Verpflichtung erhält, stellt eine freiwillige Leistungen der Dritten dar.
Diese Leistungen sind keine Lohnbestandteile des Arbeitnehmers (§ 107 Abs. 3 s. 3 GewO).
Das Trinkgeld stellt also keine Gegenleistung zur arbeitsvertragliche geschuldeten Arbeitsleistung dar.
Das soll laut herrschender Meinung auch gelten, wenn das Trinkgeld gesammelt wird und vom Arbeitgeber an alle Mitarbeiter gleichmäßig oder gesondert geschlüsselt verteilt wird.
Anders verhält es sich bei den sogenannten Bedienungsgeldern. Hierbei werden bestimmte Preisaufschläge erhoben, die dann an die Arbeitnehmer ausgezahlt werden. Da es sich hierbei nicht um freiwillige Zahlungen der Kunden handelt, stellen diese Gelder keine Trinkgelder dar. Dieser Gelder sind vertraglich geschuldete Gelder und sind somit Bestandteil des Lohnes der Arbeitnehmer.
cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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Kommentare
Gäste - Form eines Arbeitszeugnisses - Steuerberater Müller HamburgSteuerberater Müller Hamburg
(webseite) am Sonntag, 03. Februar 2019 11:34
[…] Ansicht des LAG Rheinland-Pfalz hat ein Arbeitnehmer keinen Anspruch auf ein ungeknicktes und ungetackertes Arbeitszeugnis (Urteil vom 9.11.2017 – 5 […]