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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (180 Worte)

Ermittlung des Veräußerungsgewinns eines PKW

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 25.01.2015 (2 K 1595/13) entschieden, dass Aufwendungen für zwei häusliche Arbeitszimmer nur unter der Maßgabe der Beschränkung auf jährlich € 1.250,00 als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar seien.

In der Urteilsbegründung führten die Richter aus, dass nach § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG ein Abzugsverbot für Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten seiner Ausstattung besteht.

Dies gilt nur dann nicht, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesem Fall wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250 € begrenzt; die Beschränkung der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.

Eine jeweilige Berücksichtigung von 1.250 € als höchstzulässiger Betriebsausgabenabzug für jedes im Veranlagungszeitraum zeitgleich oder nacheinander genutzte Arbeitszimmer scheitert an der Anknüpfung des beschränken Betriebsausgabenabzugs an die Person des Steuerpflichtigen. Nach dieser Meinung ist der Höchstbetrag personen- und objektbezogen. Dies spricht dafür, dass der Abzugsbetrag einem Steuerpflichtigen auch bei mehreren Arbeitszimmern jedenfalls bei Funktionsgleichheit (im Sinne einer identischen Nutzung) nur einmal zusteht.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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Freitag, 26. April 2024

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