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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (411 Worte)

Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB, Teil 3

Häufig gestellte Fragen zum Ordnungsgeldverfahren

6. Sind Fristverlängerungen möglich, um das Ordnungsgeldverfahren abzuwenden? Die Offenlegungsfristen können grundsätzlich nicht verlängert werden. Dies gilt auch, wenn der Jahresabschluss noch nicht aufgestellt oder ein Prüfauftrag noch nicht erteilt ist. Steuerrechtliche Aspekte wie die verlängerte Abgabefrist, eine vereinfachte Steuermeldung oder eine Betriebsprüfung bleiben für die Einhaltung der Frist außer Betracht.

Waren die Beteiligten unverschuldet gehindert, in der Sechswochenfrist Einspruch einzulegen oder die Offenlegung nachzuholen, wird auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 335 Abs. 5 HGB gewährt, sofern die dort genannten Voraussetzungen über Form und Frist eingehalten sind.

Wird Wiedereinsetzung nicht beantragt oder wurde der Antrag bestandskräftig abgelehnt, können sich die Beteiligten nicht mehr auf ein fehlendes Verschulden - auch nicht in einem Beschwerdeverfahren - berufen.

7. Wann erledigt sich das Ordnungsgeldverfahren? Reicht das Unternehmen binnen der im Androhungsschreiben gesetzten Nachfrist von sechs Wochen alle erforderlichen Unterlagen beim Bundesanzeiger ein und zahlt es die Verfahrens- und Zustellkosten, so erledigt sich das Ordnungsgeldverfahren. Über die Einreichung beim Bundesanzeiger wird das Bundesamt für Justiz informiert.

8. Wie kann Einspruch eingelegt werden? Der Einspruch ist beim Bundesamt für Justiz einzulegen. Für die Mitteilung von Einwendungen gegen die Androhungsverfügung kann das dem Androhungsschreiben beigefügte Formular verwendet werden, um die Bearbeitung zu erleichtern. Schriftsätze oder Anlagen sollten möglichst ungeheftet eingereicht werden.

9. Was gilt bei Liquidation oder Einstellung des Betriebs? Die Offenlegungspflichten bestehen auch bei Unternehmen in Liquidation bzw. Abwicklung fort. Sie entfallen erst mit Eintragung der Löschung des Unternehmens im Handelsregister. Mit dem in dem Auflösungsbeschluss festgelegten Tag der Auflösung beginnt ein neues Geschäftsjahr. Im Fall einer Liquidation sind grundsätzlich die letzten Rechnungslegungsunterlagen der ehemals werbenden Gesellschaft, die Liquidationseröffnungsbilanz nebst erläuterndem Bericht und die Rechnungslegungsunterlagen für jedes Geschäftsjahr der in Liquidation befindlichen Gesellschaft offenzulegen.

Kleinstkapitalgesellschaften können die Liquidationseröffnungsbilanz auch hinterlegen und dabei auf den erläuternden Bericht verzichten. Hierbei gelten die gleichen Vorgaben wie bei dem Verzicht auf den Anhang (s.o.)

Wird der Geschäftsbetrieb ohne Liquidation eingestellt, müssen weiterhin jährlich Rechnungslegungsunterlagen offengelegt werden.

Rechtsberatung darf durch das Bundesamt für Justiz nicht geleistet werden. Diese ist den rechtsberatenden Berufen, beispielsweise Rechtsanwälten und Steuerberatern, vorbehalten. Weitere Informationen zum Ordnungsgeldverfahren erhalten Sie auf der Homepage des Bundesamts für Justiz unter www.bundesjustizamt.de/ehug sowie telefonisch unter +49 228 410-6500 (Verbindung mit einem Sachbearbeiter montags bis donnerstags von 9 Uhr bis 15 Uhr sowie freitags von 9 Uhr bis 12 Uhr). Werden fehlerhafte Rechnungslegungsunterlagen offengelegt, muss mit der Einleitung eines Bußgeldverfahrens nach § 334 HGB gerechnet werden (siehe www.bundesjustizamt.de/bussgeldverfahren). Quelle: Bundesamt für Justiz

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Sonntag, 28. April 2024

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