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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (330 Worte)

Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB, Teil 2

Häufig gestellte Fragen zum Ordnungsgeldverfahren

4. Ist eine Befreiung von der Offenlegungspflicht möglich (zur Vermeidung eines Ordnungsgeldverfahren s)? Eine Befreiung von der Offenlegungspflicht ist grundsätzlich nicht möglich. Lediglich Tochtergesellschaften, die in den Konzernabschluss einer Muttergesellschaft einbezogen sind, können sich unter den in § 264 Abs. 3 bzw. § 264b HGB genannten Voraussetzungen von der Offenlegungspflicht befreien.

5. Wie ist der Ablauf des Ordnungsgeldverfahrens? Das Ordnungsgeldverfahren beginnt mit der Aufforderung, innerhalb einer Nachfrist von sechs Wochen ab Zugang des Schreibens den gesetzlichen Offenlegungspflichten nachzukommen oder das Unterlassen mittels Einspruchs zu rechtfertigen. Dies geschieht unter Androhung eines Ordnungsgeldes, das mindestens 2.500 EUR und höchstens 25.000 EUR beträgt. Mit der Androhung werden den Beteiligten zugleich die Kosten des bisherigen Verfahrens auferlegt (100 EUR zzgl. Zustellauslagen).

Diese Verfahrenskosten sind auch dann zu bezahlen, wenn die fehlenden Unterlagen innerhalb der Sechswochenfrist eingereicht werden. Das Ordnungsgeldverfahren kann gleichberechtigt sowohl gegen die Gesellschaft als auch gegen die Organmitglieder persönlich - Geschäftsführer, Mitglieder des Vorstands- betrieben werden.

Gegen die Ordnungsgeldandrohung kann Einspruch beim Bundesamt für Justiz eingelegt werden. Dieser hat keine aufschiebende Wirkung. Daraus folgt: Erweist sich der Einspruch später als nicht begründet, kann das Ordnungsgeld nicht mehr durch Nachholung der unterlassenen Offenlegung abgewendet werden.

Werden die erforderlichen Unterlagen nicht innerhalb von sechs Wochen nach Androhung des Ordnungsgeldes offengelegt oder die Unterlassung mittels Einspruch gerechtfertigt, muss das Bundesamt für Justiz das angedrohte Ordnungsgeld festsetzen. Zugleich wird die frühere Verfügung unter Androhung eines erneuten Ordnungsgeldes wiederholt. Dieses Verfahren setzt sich so lange fort, bis die Unterlagen offengelegt sind oder die Unterlassung gerechtfertigt wird.

Werden die Unterlagen zwar verspätet, aber noch vor der Ordnungsgeldfestsetzung offengelegt, wird das angedrohte Ordnungsgeld nach Maßgabe des § 335 Abs. 4 HGB herabgesetzt.

Gegen die Verwerfung eines Einspruchs und gegen die damit verbundene Festsetzung des Ordnungsgeldes kann binnen zwei Wochen ab Zustellung beim Bundesamt für Justiz Beschwerde erhoben werden.

Werden das festgesetzte Ordnungsgeld oder die Verfahrenskosten nicht bezahlt, wird bei Bestandskraft die offene Forderung von der Vollstreckungsstelle eingezogen(www.bundesjustizamt.de/vollstreckung).

  Quelle: Bundesamt für Justiz

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Dienstag, 30. April 2024

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