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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (393 Worte)

Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB, Teil 1

Häufig gestellte Fragen zur Offenlegung

1. Wer ist zur Offenlegung verpflichtet? Offenlegungspflichtig sind im Wesentlichen:

- Kapitalgesellschaften: AG, KGaA, GmbH (auch haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaften);

- Personenhandelsgesellschaften ohne eine natürliche Person als persönlich haftenden Gesellschafter (z.B. GmbH & Co. KG);

- Zweigniederlassungen von ausländischen Kapitalgesellschaften mit Sitz in der EU/ im EWR;

- Banken und Versicherungsunternehmen;

- Unternehmen anderer Rechtsformen nach § 1 Publizitätsgesetz

- Mutterunternehmen für den Konzern

Auch "Kleinstunternehmen", kleine Gesellschaften, Gesellschaften, die keine Geschäftstätigkeit entfalten, sowie Gesellschaften in Insolvenz oder Liquidation sind offenlegungspflichtig.

2. Was ist zur Offenlegung einzureichen? Der Umfang der zur Offenlegung einzureichenden Rechnungslegungsunterlagen hängt von der Größe des Unternehmens ab, wobei für einige Branchen Sonderregeln bestehen.

Bei Kleinstkapitalgesellschaften genügt grundsätzlich die Einreichung einer Bilanz. Auf den Anhang können Kleinstkapitalgesellschaften verzichten, wenn sie die in § 264 Abs. 1 Satz 5 HGB aufgeführten Angaben (z.B. zu Haftungsverhältnissen), soweit erforderlich, unter der Bilanz angeben. Dies gilt für Jahresabschlüsse ab dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2012.

Kleine Unternehmen müssen nach §326 HGB Bilanz und Anhang einreichen. Die Gewinn- und Verlustrechnung muss nicht offengelegt werden.

Mittelgroße und große Gesellschaften müssen grundsätzlich sämtliche der in § 325 Abs. 1 HGB genannten Unterlagen einreichen. Kleine und mittelgroße Gesellschaften können hinsichtlich des Inhalts der offenzulegenden Unterlagen Erleichterungen nutzen ( §§ 326 und 327 HGB).

Ordnungsgeldverfahren werden auch dann eingeleitet oder fortgesetzt, wenn einzelne erforderliche Unterlagen bei der Offenlegung fehlen.

3. Wo, wie und wann müssen die Unterlagen eingereicht werden? Die Rechnungslegungsunterlagen sind ausschließlich beim Betreiber des Bundesanzeigers und nur in elektronischer Form einzureichen:

Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Köln

www.bundesanzeiger.de Für die elektronische Übermittlung von Aufträgen steht die Publikationsplattform des Bundesanzeigers zur Verfügung:

www.publikations-plattform.de Für Fragen ist der Bundesanzeiger aus dem deutschen Festnetz unter der kostenfreien Servicerufnummer (0800) 1234339 zu erreichen.

Eine Einreichung beim Bundesamt für Justiz ist nicht möglich und hat keine befreiende Wirkung. Eine Mitteilung über die erfolgte Einreichung an das Bundesamt für Justiz ist nicht erforderlich.

Kleinstkapitalgesellschaften können ihre Offenlegungspflicht für Jahresabschlüsse ab dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2012 auch dadurch erfüllen, dass sie die Bilanz in elektronischer Form zur dauerhaften Hinterlegung beim Betreiber des Bundesanzeigers einreichen und einen Hinterlegungsauftrag erteilen. Diese Erleichterung gilt nicht für Jahresabschlüsse mit dem Bilanzstichtag vor dem 31. Dezember 2012.

Die Rechnungslegungsunterlagen sind unverzüglich nach ihrer Vorlage an die Gesellschafter einzureichen. Die Einreichungsfrist beträgt jedoch höchstens zwölf Monate nach dem Abschlussstichtag. Für bestimmte Unternehmen gelten kürzere Fristen.

  Quelle: Bundesamt für Justiz

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Sonntag, 28. April 2024

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