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Einbringung von Grundstücken als Teil des gewerblichen Grundstückshandels
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat in einem Urteil vom 16.04.2013 (8 K 2832/11) festgestellt, dass bei Einbringung von Grundstücken in eine Personengesellschaft, an der der Einbringende zu 100% am Gewinn der Gesellschaft (hier KG) beteiligt ist und die Gesellschaft gleichzeitig alle Verbindlichkeiten, die auf dem Grundstück lasten, übernimmt, diese Grundstücke in die Bemessung der Drei-Objekt-Grenze hinsichtlich des gewerblichen Grundstückshandels einzubeziehen sind.
In der Urteilsbegründung heißt es hierzu:
Die Einbringung von Wirtschaftsgütern aus dem Vermögen eines Gesellschafters in das Betriebsvermögen einer Personengesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten und ggf. einer weiteren Gegenleistung ist als tauschähnlicher Vorgang anzusehen, der beim einbringenden Gesellschafter zu einer entgeltlichen Veräußerung führt.
Denn jeder offenen Sacheinlage liegt eine Vereinbarung des Gegenstands der Sacheinlage und der Höhe der in Geld ausgedrückten Einlageschuld zugrunde, auf die der Gesellschafter die Sacheinlage leistet, die die Gesellschaft mit dem angemessenen Wert gegen ihre Einlageforderung verrechnet.
Dies verdeutlicht, dass die Einbringung ihrem rechtlichen und sachlichen Charakter nach auf eine Veräußerung gegen ein dem Verkehrswert des Grundstücks entsprechendes Entgelt und insofern auf die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung gerichtet ist.
cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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