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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (291 Worte)

Handwerkerleistungen § 35a EStG bei Neubau

Das Bundesministerium für Finanzen hat sich mit Schreiben vom 10.01.2014 (IV C 4 - S 2296-b/07/0003) zur Abzugsfähigkeit von Handwerkerleistungen gemäß § 35a EStG geäußert. In diesem Schreiben wurde auch auf die Abzugsfähigkeit im Rahmen eines Ausbaus bzw. Neubaus von Wohnraum eingegangen.

In dem Schreiben heißt es hierzu, dass Ausgaben für Lohn-, Maschinen- und Fahrtkosten von jährlich maximal 6.000 € einschließlich der berechneten Umsatzsteuer in der Einkommensteuererklärung anerkannt werden.

20 % dieser nachgewiesenen Kosten sind gemäß § 35a EStG unmittelbar von der Einkommensteuer abziehbar. Wird von vornherein keine Einkommensteuer gezahlt, wirkt sich der Abzug somit systematisch nicht aus. Auswirkung ist folglich für alle Steuerzahler unabhängig vom persönlichen Steuersatz gleich.

Gemäß Urteil des BFH vom 21.07.1989 (III R 89/85) gelten Häuser und auch Wohnungen als fertiggestellt, wenn deren Türen und Fenster, Treppen einschließlich Geländer eingebaut, der Innenputz und der Estrich eingebracht sind und die Anschlüsse für Strom- und Wasser, die Küchenanschlüsse, die Heizung und die sanitären Einrichtungen vorhanden sind.

In dem genannten BMF-Schreiben heißt es weiter, dass, sobald der Steuerpflichtige in das bezugsfertige Haus eingezogen ist, also ab der Errichtung des Haushaltes, alle Handwerkerlöhne auch für durchgeführte Herstellungsmaßnahmen begünstigt seien.

Hierzu zählen auch die Arbeitslöhne für die Verlegung von restlichen Teppichböden, alle noch durchzuführende Tapezierarbeiten, der Außenanstrich, die Errichtung eines Carports, einer Garage, eines Wintergartens, des Dachausbaus, einer Solaranlage, eines Kachel- bzw. Kaminofens, der Pflasterung der Wege auf dem Grundstück, Anlage einer neuen Gartenanlage, der Umzäunung des Grundstückes.

Gefördert werden auch Tätigkeiten in der privat genutzten Zweit- oder Ferienwohnung sowie Aufwendungen für die Renovierung einer neuen Wohnung bei einem Umzug, wenn die neue Wohnung zeitnah bezogen wird.

Werden diese Maßnahmen aber durch Zuschüsse oder zinsverbilligte Darlehen öffentlich gefördert, wie z. B. durch KFW-Darlehen, scheidet eine Steuerermäßigung aus.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

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Samstag, 27. April 2024

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