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verspätete Umsatzsteuervoranmeldungen
Das Landgericht Frankfurt hatte sich in einem Urteil vom 25.11.2013 (2-04 0 206/13) damit zu beschäftigen, welche Schlussfolgerungen aus der verspäteten Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen abgeleitet werden können.
Der Senat vertrat die Auffassung, dass die verspätete Abgabe bzw. Berichtigung von Umsatzsteuervoranmeldungen verschiedene Gründe haben kann. Das Finanzamt kann nicht von Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens ausgehen. Auch ein Benachteiligungsvorsatz gegenüber der Finanzbehörde kann nicht eindeutig unterstellt werden.
Auch kann das bewusste Erlangen von Liquiditätsvorteilen wegen möglicher Zahlungsunfähigkeit ist nicht zweifelsfrei ableitbar.
Gründe für verspätete oder berichtigte Umsatzsteuervoranmeldungen können nach Ansicht des Senats ebenso in der Unorganisiertheit des Unternehmers als auch in der Nachlässigkeit bei der Erfüllung der steuerlichen Pflichten liegen.
cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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