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Pflegeversicherung bei geringfügiger Beschäftigung
Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat sich mit Urteil vom 13.01.2014 (L 2 P 29/12) zur Pflegeversicherungspflicht von freiwillig gesetzlich Versicherten geäußert.
In dem Urteil äußerten die Richter die Ansicht, dass freiwillig gesetzlich Versicherte auch für eventuelle geringfügige Beschäftigungsverhältnisse Pflegeversicherungsbeiträge zahlen.
Entsprechend der Urteilsbegründung wird die Gesetzeslage dahingehend dargestellt, dass die Einnahmen aus einer geringfügigen Beschäftigung auch Einnahmen zur Bestreitung des Lebensunterhaltes darstellen.
Gemäß § 240 SGB V sind solche Einnahmen demnach versicherungspflichtig. Zwar sind hierfür keine Krankenversicherungsbeiträge abzuführen, da dies durch die entsprechenden Arbeitgeber bereits geschieht, jedoch werden vom Arbeitgeber keine Pflegeversicherungsbeiträge abgeführt. Daher sieht das Gericht die Beitragspflicht bei den geringfügig Beschäftigten.
cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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