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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (107 Worte)

Biberschaden keine außergewöhnliche Belastung

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat sich in einem Schreiben vom 27.11.2013 (IV C 2 - S 2742/07/10009) zur steuerrechtlichen Behandlung des Erwerbs eigener Anteile geäußert.

Das BMF vertritt hiernach die Ansicht, dass der Erwerb und die Veräußerung von eigenen Anteilen durch die Gesellschaft nicht entsprechend einer Anschaffung bzw. Veräußerung zu bewerten sei, sondern wie eine Kapitalherabsetzung bzw. Kapitalerhöhung.

Der Nennbetrag der eigenen Anteile ist nunmehr nach § 272 Absatz 1a Satz 1 HGB stets auf der Passivseite in der Vorspalte offen von dem Posten „Gezeichnetes Kapital“ abzusetzen.

Für die rechtssichere Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse, sprechen Sie mich gern an.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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Freitag, 26. April 2024

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