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CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (163 Worte)

Gemeinnützigkeit - Vermögensausstattung

Ab 01.01.2014 ist es gemäß § 58 Abs. 3 Abgabenordnung für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit einer Körperschaft unschädlich, wenn sie Überschüsse aus ihrer Vermögensverwaltung oder Gewinn aus ihren wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben bis maximal 15% ihrer sonstigen zeitnah zu verwendenden Mittel an andere steuerbegünstigte gemeinnützige Körperschaften überträgt.

§ 58 Abgabenordnung schreibt zu den steuerlich unschädlichen Betätigungen in Nummer 3 folgendes:

Eine Steuerbegünstigung ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass eine Körperschaft ihre Überschüsse der Einnahmen über die Ausgaben aus der Vermögensverwaltung, ihre Gewinne aus den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben ganz oder teilweise und darüber hinaus höchstens 15 Prozent ihrer sonstigen nach § 55 Absatz 1 Nummer 5 zeitnah zu verwendenden Mittel einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Vermögensausstattung zuwendet. Die aus den Vermögenserträgen zu verwirklichenden steuerbegünstigten Zwecke müssen den steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecken der zuwendenden Körperschaft entsprechen. Die nach dieser Nummer zugewandten Mittel und deren Erträge dürfen nicht für weitere Mittelweitergaben im Sinne des ersten Satzes verwendet werden. cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

 

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[…] auf politische Willensbildung und Gestaltung der öffentlichen Meinung verfolgt, keinen gemeinnützigen Zweck i.S. von § 52 AO […]

[…] auf politische Willensbildung und Gestaltung der öffentlichen Meinung verfolgt, keinen gemeinnützigen Zweck i.S. von § 52 AO […]
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Montag, 06. Mai 2024

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