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CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (145 Worte)

zeitnahe Mittelverwendung bei Gemeinnützigkeit

Gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO ist es für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit von Gesellschaften unschädlich, wenn die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel erst in den auf den Zufluss folgenden Kalender- bzw. Wirtschaftsjahren verwendet werden.

§ 55 Abgabenordnung zur Selbstlosigkeit schreibt in der Nummer 5 vor:

Die Körperschaft muss ihre Mittel vorbehaltlich des § 62 AO grundsätzlich zeitnah für ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwenden. Verwendung in diesem Sinne ist auch die Verwendung der Mittel für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen, die satzungsmäßigen Zwecken dienen. Eine zeitnahe Mittelverwendung ist gegeben, wenn die Mittel spätestens in den auf den Zufluss folgenden zwei Kalender- oder Wirtschaftsjahren für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Wird diese Regelung zur Mittelverwendung nicht eingehalten, kann das Finanzamt eine angemessene Frist zur Verwendung setzen. Diese kann einen Zeitraum von bis maximal 4 Jahren umfassen.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

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Freitag, 03. Mai 2024

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