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Vorsteueraufteilung nach Umsatzschlüssel
Bei einer notwendigen Aufteilung der Vorsteuer in abziehbare und nichtabziehbare Teile bestimmt § 15 Abs. 4 S. 3 UStG das Vorgehen:
Eine Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu den Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, ist nur zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist. Laut ständiger Rechtsprechung des BFH und des EuGH ist bei Grundstücksvermietung grundsätzlich nach der vermieteten Fläche aufzuteilen. Nur wenn diese Aufteilung zu einer unrichtigen Zuordnung der entsprechenden Vorsteuerbeträge führt, ist von dieser Methode abzuweichen.
Abweichend von dem Flächenschlüssel kann der Umsatzschlüssel zu einem genaueren und richtigeren Ergebnis führen.
Dies hat der BFH mit Urteil vom 14.03.2012 (XI R 26/11) im Zusammenhang mit der Abziehbarkeit der anteiligen Vorsteuerbeträge aus der Dacherrichtung im Zusammennhang mit der Installation einer Photovoltaikanlage entschieden.
Weiterhin kann dies z.B. auch günstiger sein, wenn bewusst der Lage wegen die billigen Wohnungen für private Zwecke und die teuren Flächen an Unternehmen bzw. als Ladenflächen vermietet werden - unabhängig von der Flächenzahl.
Ebenso kann der Umsatzschlüssel vorstellbar sein, wenn angemietete Büroflächen komplett für bestimmte Tage (zeitweise) steuerfrei weitervermietet werden.
Haben Sie spezielle weiterführende Fragen zu diesem Thema, sprechen Sie mich gern an. Mit Ihnen zusammen, finde ich die beste und steuergünstigste Lösung.
cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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