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CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (108 Worte)

Gemeinnützigkeit - Rücklagenbildung

§ 62 Abgabenordnung schreibt vor, dass zukünftig ab 01.01.2014 unterbliebene Zuführungen in die freien Rücklagen in den folgenden 2 Jahren nachgeholt werden können.

Hierzu heißt es in § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO heißt es hierzu, dass Körperschaften ihre Mittel ganz oder teilweise der freien Rücklage zuführen können, jedoch höchstens ein Drittel des Überschusses aus der Vermögensverwaltung und darüber hinaus höchstens 10 Prozent der sonstigen nach § 55 Absatz 1 Nummer 5 AO zeitnah zu verwendenden Mittel. Ist der Höchstbetrag für die Bildung der freien Rücklage in einem Jahr nicht ausgeschöpft, kann diese unterbliebene Zuführung in den folgenden zwei Jahren nachgeholt werden.
cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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Samstag, 27. April 2024

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