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Kindergeld für Kind in eingetragener Lebenspartnerschaft
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte in einem Urteil (08.08.2013, VI R 76/12) über die Gewährung von Kindergeld für das Kind einer Partnerin in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft zu entscheiden.
In den Leitsätzen wurde das Urteil wie folgt zusammengefasst:
"1. Ein Kindergeldanspruch wird nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG i.V.m. § 2 Abs. 8 EStG i.d.F. des Gesetzes vom 15. Juli 2013 gewährt, wenn ein eingetragener Lebenspartner in seinen Haushalt die Kinder seines eingetragenen Lebenspartners aufnimmt. 2. Die in § 2 Abs. 8 EStG i.d.F. des Gesetzes vom 15. Juli 2013 bestimmte Gleichstellung von Lebenspartnern und Lebenspartnerschaften mit Ehegatten und Ehen ist in allen Fällen anzuwenden, in denen das Kindergeld noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist. § 52 Abs. 2a EStG i.d.F. des Gesetzes vom 15. Juli 2013 gilt insoweit entsprechend."
In der Urteilsbegründung heißt es weiter, dass dieses Urteil § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG unterstreicht und nunmehr auch für die Aufnahme von Kindern eines eingetragenen Lebenspartners gelten soll. Denn gemäß § 2 Abs. 8 EStG i.d.F. des Gesetzes vom 15. Juli 2013 zur Änderung des Einkommensteuergesetzes in Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Mai 2013 sind die Regelungen des Einkommensteuergesetzes zu Ehegatten und Ehen auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.
Haben Sie Fragen zur Durchsetzung Ihrer Rechte hinsichtlich der Veranlagung in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, sprechen Sie mich gern an.
cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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