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Gewerbeanmeldung
Gemäß § 14 Gewerbeordnung (GewO) müssen Gewerbetreibende den Beginn ihres Betriebes anzeigen. Gewerbetreibender ist jeder, der haupt- oder nebenberuflich eine selbstständige, auf Gewinnerzielung und Dauer angelegte Tätigkeit wahrnimmt.
Ausnahmen sind sogenannte freiberufliche Tätigkeiten (z.B. Arzt, Architekt, Steuerberater), Urproduktion (z.B. Land- und Forstwirtschaft), persönliche Dienstleistungen höherer Art und bloße Verwaltung eigenen Vermögens.
Bei Personengesellschaften (z.B. BGB-Gesellschaften, OHG, KG) sind die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter als Gewerbetreibende anzusehen. Bei juristischen Personen (z.B. GmbH, AG) obliegt die Verpflichtung zur Anzeige dem/den gesetzlichen Vertreter(n) (z.B. Geschäftsführer einer GmbH).
Von der Gewerbeanzeige erhalten unter anderen eine Mitteilung, das zuständige Finanzamt, die Handelskammer bzw. die Handwerkskammer, die jeweilige Berufsgenossenschaft, das staatliche Amt für Arbeitsschutz.
Die Anmeldung kann durch persönliche Vorsprache oder schriftlich mittels Formblatt erfolgen. Eine persönliche Anmeldung wird empfohlen, um Zweifelsfragen schnell und abschließend durch den Gewerbeinhaber, schriftlich Bevollmächtigte und ausgewiesene Person zu klären.
Erforderliche UnterlagenPersonalausweis oder Reisepass mit letzter Meldebescheinigung, u.U. Auszug aus dem Handelsregister (bei juristischen Personalgesellschaften z.B. GmbH, AG, eingetragener Kaufmann), u.U. Verträge (z.B. über die KG oder GmbH), u.U. Handwerkskarte (bei handwerklichen Tätigkeiten)
Quelle: Mitteilungsblätter der Gewerbeämter
cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller
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