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CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (397 Worte)

Übergang Steuerschuldnerschaft auf Leistungsempfänger

Bei einigen Leistungen ist nicht der Leistende Steuerschuldner der Umsatzsteuer sondern der Leistungsempfänger bzw. Erwerber. Der Erwerber oder Leistungsempfänger hat in diesen Fällen die entsprechende Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen und hat gegebenenfalls Vorsteuerabzug in selber Höhe.

Diese Regelungen finden ihren Niederschlag im § 13b UStG. Das hier zur Anwendung kommende Reverse-Charge-Verfahren betrifft Leistungen im Inland wie auch Leistungen aus Geschäftsbeziehungen mit dem Ausland. Die Vorschriften des § 13b UStG werden laufend erweitert und beinhalten schrittweise immer mehr Leistungssachverhalte.

Mit Wirkung zum 01.01.2011 sind zum Beispiel nunmehr auch Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) fallen, inbegriffen, aber auch Lieferungen von Industrieschrott oder Altmetallen.

Für folgende steuerpflichtige Umsätze entsteht momentan die Steuer beim Leistungsempfänger mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des der Ausführung der Leistung folgenden Kalendermonats:

  1. Werklieferungen und nicht unter § 13b Abs. 1 UStG fallende sonstige Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers,
  2. Lieferungen sicherungsübereigneter Gegenstände durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer außerhalb des Insolvenzverfahrens,
  3. Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen,
  4. Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, mit Ausnahme von Planungs- und Überwachungsleistungen. Nummer 1 bleibt unberührt,
  5. Lieferungen a) der in § 3g Absatz 1 Satz 1 UStG genannten Gegenstände eines im Ausland ansässigen Unternehmers unter den Bedingungen des § 3g UStG und b) von Gas über das Erdgasnetz und von Elektrizität, die nicht unter Buchstabe a fallen,
  6. Übertragung von Berechtigungen nach § 3 Nr. 3 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, Emissionsreduktionseinheiten nach § 2 Nr. 20 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes und zertifizierten Emissionsreduktionen nach § 2 Nr. 21 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes
  7. Lieferungen der in der Anlage 3 des UStG bezeichneten Gegenstände
  8. Reinigen von Gebäuden und Gebäudeteilen. Nummer 1 bleibt unberührt
  9. Lieferungen von Gold mit einem Feingehalt von mindestens 325 Tausendstel, in Rohform oder als Halbzeug (aus Position 7108 des Zolltarifs) und von Goldplattierungen mit einem Goldfeingehalt von mindestens 325 Tausendstel (aus Position 7109)
  10. Lieferungen von Mobilfunkgeräten sowie von integrierten Schaltkreisen vor Einbau in einen zur Lieferung auf der Einzelhandelsstufe geeigneten Gegenstand, wenn die Summe der für sie in Rechnung zu stellenden Entgelte im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens 5 000 Euro beträgt; nachträgliche Minderungen des Entgelts bleiben dabei unberücksichtigt.
Neben den Rechnungspflichtangaben gemäß § 14 Abs. 4 UStG muss in den entsprechenden Rechnungen auf den Übergang der Umsatzsteuerschuld hinzuweisen werden: "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers"; § 14 a UStG.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

 

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Sonntag, 28. April 2024

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