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Angabe Leistungszeitpunkt
In Fachkreisen viel diskutiert ist die Frage nach der richtigen Form der Angabe des Leistungszeitpunktes bei Identität mit dem Rechnungsdatum.
Das Finanzgericht Nürnberg hält in einem Urteil eine gesonderte Angabe des Leistungszeitpunktes in einem solchen Fall für nicht notwendig (02.07.2013, 2 K 360/11).
Mit diesem Urteil weicht das Finanzgericht aber von der Meinung des BFH (Urteil, 17.12.2008, XI R 62/07) ab. Der BFH sieht es als erforderlich an, dass auch der Leistungszeitpunkt angegeben wird, auch wenn er mit dem Rechnungsdatum identisch sein sollte. Ausgenommen von dieser Regelungen sind Anzahlungen.
Der Umsatzsteueranwendungserlass (UStAE, Abschnitt 14,5 Abs. 16 S. 2) lässt es jedoch zu, dass bei Übereinstimmung des Rechnungsdatums und des Leistungsdatums auf der Rechnung dargestellt wird: "Leistungsdatum entspricht dem Rechnungsdatum".
cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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