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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (238 Worte)

Grundstücksverkauf auf Raten - Spekulationsgewinn

Werden durch Steuerpflichtige beim Finanzamt gleichzeitig zwei Steuererklärungen eingereicht, und weisen diese Steuererklärungen unterschiedliche Gewinn in den selben Wirtschaftsjahren aus, so kann darin eine Ordnungswidrigkeit in Form einer leichtfertigen Steuerverkürzung liegen (BFH, 23.7.2013, VIII R 32/11), wenn dadurch zu geringe Steuern festgesetzt werden.

Die Festsetzungsfrist beträgt nach § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO grundsätzlich 4 Jahre. Bei einer leichtfertigen Steuerverkürzung verlängert sie sich auf 5 Jahre gemäß § 169 Abs. 2 Satz 2 AO.

Die Leitsätze für das Urteil wurden wie folgt formuliert: Deklarieren Kläger ihre Einkünfte aus selbständiger Arbeit aus ihrer Arztpraxis in ihrer Gewinnfeststellungserklärung in zutreffender Höhe, geben sie in der zeitgleich abgegebenen Einkommensteuererklärung die Einkünfte der Klägerin aber nur in hälftiger Höhe an, kann darin eine leichtfertige Steuerverkürzung liegen.
Die Richter des BFH führten in ihrer Urteilsbegründung aus, dass die Steuerpflichtigen den Fehler bei Unterzeichnung ihrer Einkommensteuererklärung, spätestens aber nach Erhalt des Einkommensteuerbescheides bemerken können und korrigieren müssen. Da die Steuerpflichtigen offensichtlich die gravierende Abweichung des richtigen Gewinns zum veranlagten Gewinn hingenommen haben, ohne sich nach dem Grund der Abweichung zu erkundigen, haben sie die ihnen obliegende Sorgfalt in erheblichem Umfang verletzt und eine leichtfertige Steuerverkürzung begangen.

Dieses Urteil ist offenbar abzugrenzen von einer Entscheidung des BFH, in dem Steuerpflichtige nicht verpflichtet sind, das Finanzamt auf deren Fehler hinzuweisen, wenn es zu einer zugunsten des Steuerpflichtigen und von der Erklärung abweichend ergangenen Veranlagung gekommen ist.

Im hier geurteilten Fall wurden 2 Erklärungen parallel eingereicht.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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Freitag, 26. April 2024

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