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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (305 Worte)

mehr als 450€ als Aushilfe verdienen?

Das erlaubte mögliche monatliche Arbeitseinkommen für geringfügig Beschäftigte beträgt ab 01.01.2013 450€.

Jedoch dürfen darüber hinaus weitere Vergütungen gezahlt werden, die betragsfrei bleiben. Es entsteht dadurch keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung durch das Überschreiten der Verdienstgrenze.

Für diese Erkenntnis ist der Begriff des Arbeitslohnes zu untersuchen. Das Sozialgesetzbuch definiert, was als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt gilt; § 14 Abs. 1 S. 1 SGB IV.

Arbeitsentgelt sind demnach alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Arbeitsentgelt sind auch Entgeltteile, die durch Entgeltumwandlung nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Betriebsrentengesetzes für betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktzusage oder Unterstützungskasse verwendet werden, soweit sie 4 vom Hundert der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung übersteigen. Steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die in § 3 Nummer 26 und 26a des Einkommensteuergesetzes genannten steuerfreien Einnahmen gelten nicht als Arbeitsentgelt. Ist ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, gelten als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung. Sind bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung nicht gezahlt worden, gilt ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart. Wird ein Haushaltsscheck (§ 28a Absatz 7) verwendet, bleiben Zuwendungen unberücksichtigt, die nicht in Geld gewährt worden sind.

Der Arbeitgeber kann zusätzlich zum Lohn Leistungen gewähren, die pauschal zu versteuern sind, da diese oft sozialversicherungsfrei sind und demnach nicht zum sozialversicherungspflichtigen Einkommen zählen, z.B. Fahrkostenzuschüsse, die der Arbeitgeber pauschal mit 15% lohnversteuert.

Steuerfreier Arbeitslohn besteht zum Beispiel auch in der Gewährung von Sonn- und Feiertagszuschlägen, in der Erstattung steuerfreier Aufwandsentschädigungen, in der Zahlung von Kindergartenzuschüssen, in der Gestellung von PC´s oder Smartphones.

Haben Sie Fragen zu diesem Thema, sprechen Sie mich gern an.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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Sonntag, 05. Mai 2024

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