Eingabehilfen öffnen

Skip to main content

CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
4 Minuten Lesezeit (776 Worte)

Konflikt § 35a EStG und Neubau?

Durch die Einführung des § 35a EStG hat der Gesetzgeber eine Subventionsvorschrift geschaffen, durch die Steuerpflichtige in der Lage sind, privat veranlasste Aufwendungen für z.B. Haushaltshilfen oder Handwerkerleistungen steuerlich geltend zu machen.

So regelt § 35a EStG im Detail die Berücksichtigung von Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen.

Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, bei denen es sich um eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8a des SGB IV (Viertes Sozialgesetzbuch) handelt, ermäßigt sich hiernach die Einkommensteuer unter Berücksichtigung weiterer möglichen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 %, höchstens jedoch gemäß Absatz 1 um 510 Euro, der jeweiligen Aufwendungen des Steuerpflichtigen.

Absatz 2 besagt, dass für andere als in Absatz 1 aufgeführte haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die nicht Dienstleistungen nach Absatz 3 sind, sich die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20 Prozent, höchstens jedoch um 4 000 Euro, der jeweiligen Aufwendungen verringert. Die Steuerermäßigung kann auch in Anspruch genommen werden für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind.

In Absatz 3wird festgelegt, dass für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen sich die tarifliche Einkommensteuer  auf Antrag um 20 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um 1 200 Euro ermäßigt. Dies gilt jedoch nicht für öffentlich geförderte Maßnahmen, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden.

Die Steuerermäßigung nach den Absätzen 1 bis 3 kann nur in Anspruch genommen werden, wenn das Beschäftigungsverhältnis, die Dienstleistung oder die Handwerkerleistung in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen oder – bei Pflege- und Betreuungsleistungen – der gepflegten oder betreuten Person ausgeübt oder erbracht wird. Bei Pflege- und Betreuungsleistungen ist weiterhin Voraussetzung, dass das Heim oder der Ort der dauernden Pflege in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegt.

Die genannten Steuerermäßigungen können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Aufwendungen nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen und soweit sie nicht als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind.

So findet eine Berücksichtigung der entstandenen Aufwendungen ebenfalls nicht statt, wenn eine Berücksichtigung bereits nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG erfolgte.  Denn als Sonderausgaben können zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens jedoch 4 000 Euro je Kind, für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Dies gilt nicht für Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen.

Der Abzug von der tariflichen Einkommensteuer gilt nur für Arbeitskosten. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und für Handwerkerleistungen ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist. Leben zwei Alleinstehende in einem Haushalt zusammen, können sie die genannten Höchstbeträge insgesamt jeweils nur einmal in Anspruch nehmen.

Streitpunkte und rechtliche Unsicherheit existiert aber nun bei Handwerkerleistungen im Rahmen eines Neubaus einer Immobilie. Hierzu hatte sich die Finanzverwaltung in einem BMF-Schreiben vom 15.02.2010 bereits geäußert. Hier vertritt die Verwaltung die Auffassung, dass handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme nicht begünstigt seien. "Als Neubaumaßnahmen gelten alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit einer Nutz- oder Wohnflächenschaffung bzw. -erweiterung anfallen", so das Schreiben.

Zu dieser Problematik hinsichtlich der Neuschaffung bzw. Erweiterung hatte sich der BFH in einem Urteil vom 13.07.2011 (VI R 61/10) zu äußern. Hier formulierte der BFH in seinen Leitsätzen:

  1. Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG kann auch für Erd- und Pflanzarbeiten im Garten eines selbstbewohnten Hauses zu gewähren sein.
  2. Insoweit ist ohne Belang, ob der Garten neu angelegt oder ein naturbelassener Garten umgestaltet wird.
In der Gesetzesbegründung führten die Richter unter anderem aus, dass § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG nach seinem Wortlaut nur für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen "für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen" gilt. Der Begriff "Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen" ist gesetzlich nicht näher bestimmt. Ausweislich der Gesetzesbegründung soll § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG für alle handwerklichen Tätigkeiten gelten, unabhängig davon, ob es sich um regelmäßig vorzunehmende Renovierungsarbeiten oder um Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen handelt. Hierzu sollen auch Aufwendungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten auf dem Grundstück, z.B. Garten- und Wegebauarbeiten, gehören (BTDrucks 16/643, 10). Der BFH weist darauf hin, dass es lediglich darauf ankommt, dass der Haushalt bereits besteht, in dessen Rahmen die Leistungen ausgeführt werden. Begünstigt sind demnach nur Leistungen ab Fertigstellung der Immobilie.

Sollten Sie weiterführende Fragen zu diesem Thema haben, sprechen Sie mich gern an.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

     

Stay Informed

When you subscribe to the blog, we will send you an e-mail when there are new updates on the site so you wouldn't miss them.

 

Kommentare

Derzeit gibt es keine Kommentare. Schreibe den ersten Kommentar!
Bereits registriert? Hier einloggen
Sonntag, 05. Mai 2024

Sicherheitscode (Captcha)