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Handyverbot am Arbeitsplatz
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz hat mit Beschluss vom 30.20.2009 (6 TaBV 33/09) entscheiden, dass Arbeitgeber die Nutzung privater Handys am Arbeitsplatz verbieten können.
Dies könne wohl sogar ohne Zustimmung des Betriebsrates erfolgen.
Das Gericht führte in seiner Begründung unter anderem aus: "... eine Verletzung des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG sei nicht gegeben, da allein das Arbeitsverhalten der Arbeitnehmer betroffen sei; es handele sich um eine Konkretisierung der Arbeitspflicht. Anders als beim Radiohören würde der Arbeitnehmer bei der Nutzung des Privathandys selbst aktiv und damit unmittelbar von der Arbeitsleistung abgelenkt. Das Arbeitsverhalten würde beeinträchtigt. Es bestünde für den Arbeitgeber auch keine Möglichkeit, den Umfang der privaten Tätigkeit zu überprüfen. Nach § 106 GewO könne der Arbeitgeber ein entsprechendes Verbot aussprechen. Die bisherige Duldung führe nicht zu einem Mitbestimmungsrecht..." Jedoch sollte bei der Umsetzung dieses Urteils immer der Einzelfall betrachtet werden, da erschreckender Weise die permanente Erreichbarkeit über das Handy inzwischen ein Grundbedürfnis geworden ist und auch zum Wohlbefinden beiträgt.
cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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