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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (204 Worte)

Umsatzsteuerbefreiung kultureller Leistungen

Im AmtshilfeRLUmsG (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz) wurden zum 01. Juli 2013 zahlreiche steuerliche Vorschriften geändert. Darunter auch Vorschriften aus dem Umsatzsteuergesetz (UStG).

In § 4 Nr. 20 a UStG werden die Steuerbefreiungstatbestände geregelt für kulturelle Leistungen. In diese Vorschrift wurde mit Wirkung zum 01. Juli 2013 auch die Steuerbefreiung für Bühnenregisseure und Bühnenchoreographen einbezogen.

Der Steuerbefreiung unterliegen somit zukünftig:

"... die Umsätze folgender Einrichtungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände: Theater, Orchester, Kammermusikensembles, Chöre, Museen, botanische Gärten, zoologische Gärten, Tierparks, Archive, Büchereien sowie Denkmäler der Bau- und Gartenbaukunst. Das Gleiche gilt für die Umsätze gleichartiger Einrichtungen anderer Unternehmer, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie die in Satz 1 bezeichneten Einrichtungen erfüllen. Steuerfrei sind auch die Umsätze von Bühnenregisseuren und Bühnenchoreographen an Einrichtungen im Sinne der Sätze 1 und 2, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass deren künstlerische Leistungen diesen Einrichtungen unmittelbar dienen. Für die Erteilung der Bescheinigung gilt § 181 Absatz 1 und 5 der Abgabenordnung entsprechend. Museen im Sinne dieser Vorschrift sind wissenschaftliche Sammlungen und Kunstsammlungen ..." Wichtig ist, dass die Landesbehörden die kulturelle Aufgabe der entsprechenden Einrichtungen bescheinigt. Ist dies nicht der Fall, greift die Steuerbefreiung für die Regisseure nicht.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

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Montag, 06. Mai 2024

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