CPM Steuerberater News
Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
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Umsatzsteuerbefreiung für Kinder- und Jugendhilfe
Im AmtshilfeRLUmsG (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz) wurden zum 01. Juli 2013 zahlreiche steuerliche Vorschriften geändert. Darunter auch Vorschriften aus dem Umsatzsteuergesetz (UStG).
Der § 4 Nr. 25 Satz 3 UStG wurde ergänzt um den Steuerbefreiungstatbestand (Buchstabe c) für Leistungen, die von Einrichtungen erbracht werden, die als Vormünder gemäß § 1773 BGB oder als Ergänzungspfleger gemäß § 1909 BGB bestellt worden sind.
"... Leistungen, die von Einrichtungen erbracht werden, die als Vormünder nach § 1773 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder als Ergänzungspfleger nach § 1909 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellt worden sind, sofern es sich nicht um Leistungen handelt, die nach § 1835 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vergütet werden ..." sind steuerfrei.
cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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