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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
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Der Beweis des ersten Anscheins, soll den Lebenssachverhalt als richtig darstellen, der nach dem ersten Anschein nach als am wahrscheinlichsten gilt.

Sollte jedoch nicht feststehen, dass ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer den betrieblichen Pkw auch zu privaten Fahrten zur Verfügung gestellt hat, kann auch der Beweis des ersten Anscheins diese fehlende definitive Feststellung nicht ersetzen.

Eigentlich kann man davon ausgehen, wenn einem Arbeitnehmer ein betriebliches Fahrzeug zur Verfügung gestellt wird, dieser dieses Fahrzeug auch zu privaten Zwecken nutzt. Definitiv festzustellen ist dies jedoch nicht.

Der BFH urteilt hierzu (BFH, 21.04.2010, VI R 46/10): Die Anwendung der 1 %-Regelung setzt voraus, dass der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer tatsächlich einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen hat. Der Anscheinsbeweis streitet dafür, dass der Arbeitnehmer einen ihm vom Arbeitgeber zur privaten Nutzung überlassenen Dienstwagen auch tatsächlich privat nutzt, nicht aber dafür, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen hat.
Grundsätzlich verlangt die Berechtigung des Arbeitnehmers, einen betrieblichen Pkw auch privat nutzen zu dürfen, eine arbeitsvertragliche Regelung. Fehlt diese Vereinbarung, ist eine private Nutzung nicht erlaubt. Die nicht widerlegbare Vermutung der Finanzbehörde, dass diese Regelung mündlich vereinbart oder zumindest diese Handhabe vom Arbeitgeber stillschweigend akzeptiert wurde, fordert regelrecht eine Klarstellung. Also sollte meines Erachtens unbedingt ein schriftliches Verbot für eine private Nutzung in den Arbeitsvertrag oder als Anhang eingebracht werden.

Weiterhin heißt es im Urteil: "... Die Rechtsprechung des BFH legt auch im betrieblichen Bereich bei unmittelbarer Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG eine beschränkte Reichweite des allgemeinen Erfahrungssatzes zu Grunde, wenn sie zwar davon ausgeht, dass bestimmte Arten von eigenen Kraftfahrzeugen, insbesondere PKW und Krafträder, typischerweise nicht nur vereinzelt und gelegentlich für private Zwecke genutzt werden, diesen allgemeinen Erfahrungssatz aber nicht auf LKW, Zugmaschinen oder Werkstattwagen des Betriebsinhabers erstreckt (BFH-Urteile in BFHE 201, 499, BStBl II 2003, 472; vom 18. Dezember 2008 VI R 34/07, BFHE 224, 108, BStBl II 2009, 381)...
... Stehen Kraftfahrzeuge lediglich als Poolfahrzeuge zur Verfügung und sind diese - anders als in dem durch Senatsurteil vom 15. Mai 2002 VI R 132/00 (BFHE 199, 230, BStBl II 2003, 311) entschiedenen Fall - auch nicht einem oder mehreren Arbeitnehmern konkret zugeordnet und ihnen (anteilig) auch zur privaten Nutzung überlassen, so kann nach den vorgenannten Rechtsgrundsätzen ein geldwerter Vorteil nicht auf § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG gestützt werden..."
Also: Nutzt der Arbeitnehmer ein betriebliches Fahrzeug, darf die Finanzbehörde davon ausgehen, dass dieses Fahrzeug auch privat genutzt wird. Es sei denn, die private Nutzung wird definitiv ausgeschlossen.

Hinweis: Da steuerrechtlich die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht der Privatsphäre zugeordnet werden, werden im Falle der Privatanteilsbesteuerung neben der 1%-Regelung (für die möglichen privaten Fahrten) auch zusätzlich noch 0,03% des Bruttolistenpreises pro Kilometer und Monat für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als geldwerter Vorteil durch den Arbeitnehmer versteuert.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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Freitag, 26. April 2024

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