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CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (92 Worte)

Aktion: Deutschland rundet auf

Das Bundesfinanzministerium hat sich in einem Schreiben am 03.05.2013 zur steuerlichen Behandlung der durch die Aufrund-Aktion entstandenen Mehreinnahmen der Unternehmen geäußert.

Das BMF stellt fest, dass die Mehreinnahmen im Zeitpunkt der Zahlung Betriebseinnahmen darstellen. Bilanzierende Unternehmen hätte jedoch in entsprechender Höhe eine Rückstellung zu bilden.

Bei Unternehmen, die ihren Gewinn durch Einnahme-Überschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) ermitteln, stellen die Mehreinnahmen im Zeitpunkt des Zuflusses Betriebseinnahmen dar und Betriebsausgaben zum Zeitpunkt des Abflusses.

Umsatzsteuerlich stellen die Geldzuwendungen keine Leistung des Unternehmers dar, sondern umsatzsteuerlich nicht relevante Geldzuwendungen.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

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Mittwoch, 01. Mai 2024

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