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CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (217 Worte)

BFH, 21.09.2016, V R 50/15

  • Urteile

Ein Ehegatten-Arbeitsverhältniss wird nur dann steuerlich anzuerkennen sein, wenn die vereinbarten Arbeitsleistungen des Ehepartners durch vorheriges Festlegen der Arbeitszeiten geregelt wurden oder diese durch Stundennachweise nachvollziehbar sind. Dies entscheid das Finanzgericht (FG) Düsseldorf in einem Urteil in 2012 (Urteil vom 06.11.2012, 9 K 2351/12).

An Ehegatten Arbeitsverträge und -verhältnisse werden steuerlich höhere formelle Anforderungen gestellt, als zwischen Fremden. Um steuerlich anerkannt zu werden, müssen Sie zivilrechtlich wirksam vereinbart worden sein und auch tatsächlich durchgeführt werden. Sie müssen in allen Punkten dem Fremdvergleich standhalten.

In dem zu urteilenden Fall, war nicht wie unter Fremden üblich konkret genug festgelegt, wie hoch die Arbeitszeit sein soll und an welchen Tagen zu arbeiten wäre. Die Festlegung, dass von zu Hause aus gearbeitet werden konnte, ließe keine Kontrolle zu ob und wieviel der Arbeitnehmer (Ehegatte) arbeitet. Werden diese Angaben nicht in einem Arbeitsvertrag geregelt, so hat ein Nachweis über Stundenzettel zu erfolgen. Auch die zu erledigenden Arbeiten sind konkret festzulegen. Das Finanzgericht war der Meinung, dass Formulieren wie " Mitwirkung bei oder die Vorbereitung von Verträgen" nicht ausreichend sei, die Tätigkeit konkret zu beschreiben und läßt auch keinen Schluss über den Umfang der Arbeit zu.

Zu den steuerlichen Folgen und rechtlichen Auswirkungen von Arbeitsverträgen und deren rechtliche Bestandskraft stehe ich Ihnen gern in Zusammenarbeit mit einer Rechtsanwältin zur Seite.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

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