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Kindergeld für verheiratete Kinder
Wenn ein Kind heiratet oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt, gilt: Die vorrangige Unterhaltsverpflichtung liegt nicht mehr bei den Eltern, sondern beim Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner des Kindes (§ 1608 BGB). Die Gewährung von Kindergeld und den kindbezogenen steuerlichen Vergünstigungen setzt aber eine Unterhaltsverpflichtung von den Eltern voraus. Daher sind Eltern ab dem auf die Eheschließung bzw. die Begründung der Lebenspartnerschaft folgenden Monat nicht mehr kindergeldberechtigt.
Nur wenn die Einkünfte des Partners des Kindes für dessen vollständigen Unterhalt nicht ausreichen und das Kind ebenfalls nicht über ausreichende eigene Mittel für den Unterhalt verfügt, muss die Familienkasse weiter Kindergeld an die Eltern zahlen, da weiterhin für das Kind aufgekommen werden muss. Hier wird von einem Mangelfall gesprochen (FG Münster vom 30.11.2012, 4 K 1569/12)
cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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