CPM Steuerberater News
Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
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Abkommenskindergeld für türkischstämmige Arbeitnehmer
Laut BFH-Urteil vom 27.09.2012 kann ein deutscher Arbeitnehmer türkischer Abstammung (im Inland beschäftigt; Wohnsitz Inland) für seine in der Türkei lebenden Kinder kein Kindergeld aufgrund des Abkommens zwischen der BRD und der Republik Türkei über Soziale Sicherheit beanspruchen. Gleiches gilt für Auslandskinder deutscher Staatsangehöriger, wenn sie nicht in den in § 63 Abs.1 Satz 3 EStG genannten Staaten, zu denen die Türkei nicht gehört, wohnen.
(BFH Urteil v. 27.09.2012, III R 55/10)
cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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