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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (316 Worte)

ebay und Umsatzsteuer

Durch das FG Baden-Württemberg wurden verschiedene Punkte dargelegt, die hinsichtlich ebay-Verkäufe und eventuell daraus entstehenden Umsatzsteuern beachtet werden sollten.

Dabei wurde noch einmal deutlich, dass unternehmerisches Handeln nicht allein durch gelegentliche Veräußerungen von Privatvermögen entsteht, auch wenn es durch immer wiederkehrende gleichartige Handlungen geschieht (FG Baden-Württemberg, Urteil v. 18.7.2012 - 14 K 702/10).

Grundsätzlich gilt ja: Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, unterliegen der Umsatzsteuer. Unternehmer im Umsatzsteuerrecht ist derjenige, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist hierbei jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch ohne Absicht, Gewinne zu erzielen.

D.h., man ist Unternehmer, wenn man Einnahmen erzielen möchte! Gewerbetreibender ist man, wenn man Gewinne machen möchte!

(Welche steuerlichen Gedankenspiele daraus erwachsen können, bespreche ich gern in einem persönlichen Gespräch). Doch weiter zum Thema ebay.

Der BFH ist der Meinung, dass beim Verkauf vieler Gegenstände über mehrere Jahre hinweg über die eBay-Plattform die oben genannte nachhaltige und unternehmerische Tätigkeit vorliegen kann. Damit wären die Entgelte umsatzsteuerbar (BFH, Urteil v. 26.4.2012 - V R 2/11).

Bei der Beurteilung der Sachverhalte kommt es natürlich auf den Einzelfall an, den es zu prüfen gilt.

Das Finanzgericht hält es für wichtig, folgende Kriterien zu prüfen: Führen eines Ladengeschäftes, die Dauer und die Intensität des Verkaufens, die Höhe der Erlöse, die Anzahl der Umsätze, die Präsenz am Markt, ob das Tätigwerden planmäßig durchgeführt wurde. Dabei sind diese Kriterien nicht abschließend.

Kein alleiniges Kriterium für die Nachhaltigkeit einer Tätigkeit soll sein, ob bereits beim Einkauf eine Wiederverkaufsabsicht bestanden hat.  Alle Kriterien müssen als Gesamteigenschaft betrachtet werden.

Im Streitfall wurde eine Pelzsammlung aus dem Privatvermögen aufgelöst. Dies erfolgte im Rahmen einer Haushaltsauflösung. Die Klägerin war hierduch nicht nachhaltig im Sinne des Umsatzsteuergesetzes tätig, obwohl die ganze Aktion wohl 13 Monate dauerte und über 140 Kleidungsstücke beinhaltete.

Weiterhin wurde festgestellt, dass in solchem Falle, das Finanzamt die Beweislast trägt, dass eine Person ein Unternehmer ist und nicht die Person beweisen muss, dass sie kein Unternehmer ist.

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Sonntag, 28. April 2024

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