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BFH: Islamisch-salafistischer Verein als gemeinnützig anerkannt
Einem islamisch-salafistischen Verein darf nicht wegen bloßer Erwähnung in einem Landesverfassungschutzbericht die Gemeinnützigkeit aberkannt werden. Zu dieser Entscheidung kamen die Richter des Bundesfinanzhofs (BFH) mit am Mittwoch bekannt gewordenen Urteil.
Das zuständige Finanzamt hatte einem islamisch-salafistischen Verein die Gemeinnützigkeit aberkannt, weil dieser in einem Landesverfassungsschutzbericht des Jahres 2008 wegen Einbindung in demokratiefeindliche salafistische Netzwerke erwähnt worden war. Es berief sich hierbei auf eine gesetzliche Vermutung, nach der Körperschaften, die als extremistische Organisation aufgeführt sind, die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit fehle.
"Diese Vermutung greife jedoch nur, wenn die betreffende Organisation in dem Verfassungsschutzbericht ausdrücklich als extremistisch eingestuft werde", so die Münchener Richter. Da schon das Finanzgericht (FG) keine konkreten Belege für extremistische Aktivitäten des Vereins im Jahr 2008 feststellen konnte, bestehe keine Grundlage, dem Verein für diesen Zeitraum die Gemeinnützigkeit abzuerkennen.
(Urteil v. 11.04.2012, Az. I R 11/11) cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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