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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (131 Worte)

Wann handelt es sich bei Sanierungskosten um außergewöhnliche Belastungen?

Die Richter des Bundesfinanzhofes klärten in drei Fällen, wann es sich um außergewöhnliche Belastung handelt:

Asbestsanierung des Daches eines Wohnhauses, Sanierung eines mit „Echtem Hausschwamm“ befallenen Gebäudes, Sanierung mit Beseitigung von Holzschutzmitteln und Asbestzement.

Im Gesetz ist geregelt, dass außergewöhnliche Aufwendungen steuerlich als solche anzuerkennen sind, wenn größere Aufwendungen zwangsläufig entstehen. Diese Aufwendungen müssen im Vergleich zu der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleichen Einkommens, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands außergewöhnlich sein.

Weitere Voraussetzungen für die Anerkennung in der Steuererklärung sind, dass beim Kauf des Grundstücks der Grund der Sanierung noch nicht erkennbar war, eigenes Verschulden des Grundstückseigentümers zum Beispiel beim Bau des Hauses nicht vorliegt und/oder keine realisierbaren Ersatzansprüche gegen Dritte gegeben sind.

(Urteile des Bundesfinanzhofs, Aktenzeichen VI R 21/11, VI 70/10, VI R 47/10)

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

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Samstag, 27. April 2024

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