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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (139 Worte)

Luftsicherheitskontrolle, neues Reisekostenrecht - BFH, 11.04.2019, VI R 12/17

Thomas-Max-Müller/PIXELIO/www.pixelio.de

(Foto: Thomas-Max-Müller/PIXELIO/www.pixelio.de)

Bei einer doppelten Haushaltsführung müsse ein eigener Hausstand unterhalten werden, und dazu gehöre, dass man auch für die Kosten aufkommt. Sowohl für die Kosten der Wohnung als auch für die Kosten des Haushalts.

Jetzt hat der Bundesfinanzhof gegen das Finanzamt entschieden:
Auch bei unentgeltlicher Nutzung der Hauptwohnung kann ein eigener Haushalt vorliegen.
So wird ein Lediger, der nach Schulabschluss gerade eine Ausbildung begonnen hat, noch eher in den Haushalt seiner Eltern eingegliedert sein, wenn er im Haus der Eltern eigene Räume bewohnt. Hingegen dürfe jemand, der schon im Rahmen einer Beziehung oder Ehe andernorts einen eigenen Hausstand geführt hat, einen solchen wohl auch weiter unterhalten, wenn er wieder eine Wohnung im Haus seiner Eltern beziehe.

(BFH-Urteil vom 28.3.2012, VI R 87/10).

Kniffelig - Einzelfälle sollten also persönlich besprochen werden.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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Samstag, 27. April 2024

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