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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (107 Worte)

Erst Maschendrahtzaun - jetzt Holzzaun

Bernd-Sterzl/PIXELIO/www.pixelio.de

(Foto:; Bernd-Sterzl/PIXELIO/www.pixelio.de)

Die Kläger eines autistischen Kindes, dessen Autismus mit einer hohen Weglauftendenz gepaart ist, hatten um ihr Grundstück einen Maschendrahtzaun ziehen lassen. Diese Kosten wurden bereits vom Finanzamt als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Den Ersatz des Maschendrahtzauns durch einen blickdichten Holzzaun durften sie jetzt nicht mehr steuermindernd geltend machen.

Das Finanzamt lehnte die Anerkennung außergewöhnlicher Belastungen ab, da es sich seiner Meinung nach beim Austausch des Zaunes weder um mittelbare noch um unmittelbare Krankheitskosten handelte.

Das FG Rheinland-Pfalz schloss sich der Auffassung des Finanzamts an und erkannte keine außergewöhnlichen Belastungen an.

(FG Rheinland-Pfalz vom 30.4.2012, 5 K 1934/11 ).

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

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Freitag, 26. April 2024

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