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Versicherungsbeiträge richtig angesetzt
Selbständige können sich gegen private als auch betriebliche Risiken absichern. Doch wann sind Beitragszahlungen gewinnmindernde Betriebsausgaben und wann sind Zahlungen der Versicherungen Betriebseinnahmen?
Der Bundesfinanzhof hat nach neustem Urteil entschieden:
Steuerlich betrieblich geltend gemacht werden können Beiträge zur Absicherung bei Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten, Quarantäne (Heilberufe) und Betriebsunterbrechungen.
Nicht zu den Betriebsausgaben gehören Beiträge für Verdienstausfälle, Absicherung von Krankheiten (außer Betriebsunfall) und Unfälle (außer Betriebsunfälle).
Können die Versicherungsbeiträge als Betriebsausgaben abgezogen werden, müssen im Gegenzug auch alle Zahlungen seitens der Versicherung als gewinnerhöhende Betriebseinnahme verbucht werden. (BFH, Az. VIII R 34/09)
Muss ein Unternehmer zur Heilung einer nachgewiesenen Berufskrankheit aus eigener Tasche Zahlungen für Medikamente und Maßnahmen leisten, dürfen diese Kosten ebenfalls in voller Höhe vom Gewinn abgezogen werden.
Kosten für Medikamente und Massnahmen zur Heilung einer nachgewiesenen Berufskrankheiten, die ein Unternehmer privat zahlen muss, sind in voller Höhe gewinnmindernd abzugsfähig.
cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
Stand: 04.04.2012
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