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Sind Aufwandsentschädigungen zu versteuern?
Wer im Jahr 2011 zu einem der Volkszähler gehörte, der von Tür zu Tür ging, um für die statistischen Bundesämter die Frage zu klären, wie viele potenzielle Steuerzahler unser Land beherbergt, der fragt sich vielleicht, was mit dieser gezahlten Entschädigung passieren soll.
Hier die Antwort:
Ihre Entschädigung ist eine sonstige Einnahme und somit steuerpflichtig.
Die Oberfinanzdirektion Münster hat aber geklärt, in welcher Höhe diese zu versteuern ist.
Ein Drittel, mindestens 175 € /Monat, sind steuerfrei. Bleiben Ihnen nach Abzug dieser Freigrenze jährlich weniger als 256 €, werden keine Steuern fällig.
(Verfügung der Oberfinanzdirektion Münster)
Alle Einnahmen, die nicht zu den üblichen Einkunftsarten zählen: Gewerbebetrieb, freiberufliche Tätigkeit, Land- und Forstwirtschaft, nichtselbständige Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung sind Sonstige Einkünfte. Neben den typischen sonstigen Einkünften wie die Renteneinkünfte, zählen eben auch Einkünfte ganz besonderer Art, wie die oben genannten. Der Vollständigkeithalber sollten aber auch die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften und § 24 EStG: Entschädigungen und Nutzungsvergütungen genannt werden.
cpm – Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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