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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (288 Worte)

Lohnsteuerabzug ab 01.01.2012 - Infos für Arbeitgeber Teil 1

Wegen unerwarteter technischer Probleme wird das verfahren zum elektronischen Abruf der Lohnsteuermerkmale nicht wie geplant zum 01.01.2012 sondern erst zum 01.01.2013 zur allgemeinen Anwendung kommen.

Damit aus dieser Verzögerung  für die Arbeitnehmer keine Nachteile beim Lohnsteuerabzug 2012 entstehen, sollen die nachfolgenden Informationen über die im Kalenderjahr 2012 für das Lohnsteuerabzugsverfahren geltenden Grundsätze Auskunft geben:

Welche Lohnstreuermerkmale sind zu berücksichtigen?1. Möglichkeit: Wenn dem AG eine Lohnsteuerkarte 2010 oder eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2011 vorliegt, sind die dort eingetragenen Merkmale auch für 2012 gültig. Dies sind
  • Steuerklasse
  • Kinderfreibeträge
  • sonstige Freibeträge
  • Hinzurechnungsbeträge
  • Religionsmerkmale
  • bei Ehegatten der Faktor
Als Arbeitgeber brauchen Sie nicht zu prüfen, ob die einzelnen Lohnsteuermerkmale dem Grunde bzw. der Höhe nach zutreffend sind.

2. Möglichkeit: Wenn dem AG keine Lohnsteuerkarte oder Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug vorliegt,z.B. weil der AN in 2012 erstmalig beschäftigt ist, dann hat der AN eine Ersatzbescheinigung 2012 vorzulegen. Die dort ausgewiesenen Merkmale sind für den AG bindend. Anhand dieser Mekrmale hat er der Lohnsteuerabzug vorzunehmen.

Können die Lohnsteuermerkmale auch durch andere Belege nachgewiesen werden?Der AN kann die zu Beginn oder im Laufe des Kalenderjahres 2012 maßgebenden Lohnsteuerabzugsmerkmale auch anhand folgender amtlicher Bescheinigungen nachweisen:
  • mit dem Mitteilungsschreiben zur "Information über die erstmals elektronisch gespeicherten Daten für den Lohnsteuerabzug", welche im Herbst 2011 an die AN versandt wurde oder
  • mit der Bescheinigung des Finanzamtes über die zum 01.01.2012 oder zu einem späteren Zeitpunkt gespeicherten elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale.
Das Mitteilungsschreiben oder die Bescheinigung des Finanzamtes sind nur dann maßgebend, wenn den Arbeitgebern für die Arbeitnehmer gleichzeitig auch die Lohnsteuerkarte 2010 oder die Ersatzbescheinigung 2011 bzw. 2012 für das erste Arbeitsverhältnis vorliegt. In diesen Fällen sind allein die in der zuletzt ausgestellten amtlichen Bescheinigung aufgeführten Lohnsteuerabzugsmerkmale maßgebend.

 

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Montag, 06. Mai 2024

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