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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (288 Worte)

Einspruchsfrist versäumt?

Die Einspruchsfrist gegen einen Steuerbescheid vom Finanzamt beträgt ein Monats nach Bekanntgabe,  sonst ist er bindend. Rettung bei verpasster Einspruchsfrist besteht, wenn der Bescheid ungewöhnlich lange unterwegs war oder gar bei der Post verloren ging. Dabei ist die Beweislage bei einem verlorenen Brief für den Empfänger günstiger, als bei blosser Verspätung.

Versäumt man die Frist zur Einlegung eines Einspruchs, gibt es verschiedene Argumente und Gründe, die als Entschuldigung gelten können und vom Bundesfinanzhof aktuell beleuchtet wurden.

1. Ist der Steuerbescheid später als unterstellt im Briefkasten Die Einspruchsfrist beginnt grundsätzlich mit der Bekanntgabe des Steuerbescheids bzw. der Verwaltungsaktes. Für Fristbeginn gilt die Drei-Tages-Fiktion - für die Bekanntgabe gilt folgende Faustregel: Datum des Bescheids plus drei Tage.

2. Beweislage bei verspätetem Zugang Versäumt man die Einspruchsfrist und gibt an, der Brief sei erst 5 oder 7 Tagen nach Bescheiddatum per Post eingegangen, stehen die Chancen nicht schlecht, dass die Einspruchfrist entsprechend verlängert wird. Voraussetzung ist in diesem Fall jedoch, dass die Verspätung beweisbar ist, denn die Beweislast trägt hier der Bescheidempfänger. Nur wer nachweisen kann , dass der Bescheid nicht innerhalb der drei Tage nach Bescheiddatum eintraf, verlängert sich die Einspruchfrist (z.B. bei Krankheit des Postboten). Ohne Nachweis siehts also schlecht aus.

3. Steuerbescheid nie erhalten Besser sieht es mit der Beweislage aus, wenn ein Steuerbescheid nie im Briefkasten angekommen ist.

Denn wechselt die Beweislast die Seiten. Teilt er dem Finanzamt in diesem Falle mit, dass er den Steuerbescheid gar nicht kennt, d.h. nie erhalten hat, ist das Finanzamt in der Beweispflicht und muss den Zugang nachweisen. Da in den meisten Fällen der Zugang des Bescheids auf den normalen Postweg erfolgt und ein nachweis somit nicht möglich ist, wird das Finanzamt den Steuerbescheid erneut und somit mit einer neuen Einspruchs- und Zahlungsfrist zusenden.

Quelle: BFH, Beschluss v. 6.7.2011, III S 4/11

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Sonntag, 19. Mai 2024

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