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CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (266 Worte)

Arbeitszimmer als Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit (FG)

Das FG Düsseldorf hat zu der steuerlichen Absetzbarkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer detailliert Stellung genommen (FG Düsseldorf, Urteil v. 5.05.2011- 11 K 2591/09 E).

Für die Qualifikation als Betriebsstätte reicht die Ausstattung des Raumes mit Kommunikations- und Arbeitsgeräten durch die Arbeitgeberin der Klägerin, die Kenntlichmachung des Arbeitszimmers als Außendienstbüro der Firma A. durch Werbeschild und Briefkasten sowie die Tatsache, dass die Arbeitgeberin die Klägerin arbeitsvertraglich dazu verpflichtet hat, ein Arbeitszimmer vorzuhalten, nicht aus.

Die Abgrenzung zwischen einem (häuslichen)Arbeitszimmer und einem Büro (außerhäusliches Arbeitszimmer) ist danach zu treffen, ob und in welchem Umfang Publikumsverkehr in den Räumen stattfindet und ob fremdes Personal in den Räumen tätig wird. Einmal wöchentliche Besuche sollen regelmäßig nicht ausreichen, um die Räume als außerhäusliches Büro einordnen zu können (Urteil des FG Köln vom 9. September 2010 - 10 K 944/06, EFG 2011, 316, Rev. unter IX R 56/10). Die Kläger haben weder vorgetragen noch nachgewiesen, dass in den Streitjahren substanzieller Publikumsverkehr in dem Arbeitszimmer stattgefunden hat. Gelegentliche Zusammenkünfte mit Vorgesetzen oder Kollegen der Klägerin – nach der Schilderung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung haben diese jeweils drei- bis viermal im Jahr stattgefunden – genügen nach Auffassung des Senats nicht.

Der Senat ist jedoch aufgrund der Tätigkeitsbeschreibung, die die Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgenommen hat, zu der Überzeugung gelangt, dass sie keine klassische Außendiensttätigkeit ausübt. Die Klägerin verkauft nämlich nicht nur Pumpen "von der Stange", sondern bindet die Produkte ihres Arbeitgebers in Projekte ein, und zwar sowohl in die Planung und Ausschreibung als auch in den Verkauf. Neben der Pumpe selbst wird auch eine Ingenieursleistung verkauft bzw. Beratungstätigkeit erbracht.

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