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Entfernungspauschale bei den Einkünften aus Vermietung
Der BFH hat mit Urteil vom 01.12.2015 (IX R 18/15) entschieden, dass der Abzug von Kosten für Fahrten zu einem Vermietungsobjekt im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung auf die Entfernungspauschale beschränkt ist, wenn sich an dem Objekt der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft und auf Überschusserzielung angelegten Vermietungstätigkeit befindet.
In der Urteilsbegründung machten die Richter deutlich, dass § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG (Fahrtkosten) auch im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gilt. Steuerpflichtige, die im Zusammenhang mit ihrer Vermietungstätigkeit außerhalb ihrer Wohnung eine regelmäßige Tätigkeitsstätte begründet haben, können die Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte nur mit der Entfernungspauschale von 0,30 € je Entfernungskilometer geltend machen.Weiter führten die Richter aus, dass eine regelmäßige Tätigkeitsstätte am Vermietungsobjekt dann anzunehmen sei, wenn sich dort im Wege einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls der quantitative und qualitative Mittelpunkt der gesamten auf dieses Objekt bezogenen und auf die Einkünfteerzielung gerichteten Tätigkeit des Steuerpflichtigen befindet.
Im geurteilten Fall sprechen die regelmäßigen Fahrten (165 mal zu dem einen Objekt und 215 mal zu dem anderen Objekt) und die Vornahme umfangreicher Verwaltungs-, Instandhaltungs-, Überwachungs- und Pflegetätigkeiten am Vermietungsobjekt dafür, dass es sich um eine regelmäßige Tätigkeitsstätte gehandelt hat.
Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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