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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
4 Minuten Lesezeit (866 Worte)

Trading-GmbH: Aktiengewinne clever thesaurieren – § 8b KStG, Streubesitzdividenden und Gewerbesteuer verständlich erklärt

Wer als Unternehmer oder Privatanleger mit größerem Volumen aktiv Aktien handelt, stellt sich früher oder später die Frage, ob sich eine Trading-GmbH lohnt – insbesondere dann, wenn die Gewinne nicht ausgeschüttet, sondern vollständig thesauriert und weiter investiert werden sollen. 

Gerade in Orten mit grundsätzlich spürbarer Gewerbesteuerbelastung lohnt ein nüchterner Blick auf die steuerliche Mechanik: Was ist in der GmbH tatsächlich begünstigt – und wo lauern typische Steuerbremsen?

Der Kern liegt in einer sauberen Trennung zwischen Kursgewinnen und Dividenden. Für viele Trading-Strategien sind Kursgewinne der Haupttreiber, während Dividenden eher „Nebenbei-Erträge" sind. Genau diese Unterscheidung ist steuerlich entscheidend, weil der Gesetzgeber Kursgewinne aus Anteilen an Kapitalgesellschaften im Körperschaftsteuerrecht grundsätzlich anders behandelt als Streubesitzdividenden.

1) Warum die Trading-GmbH bei Kursgewinnen oft stark ist: § 8b Abs. 2 KStG

Wenn eine GmbH Anteile an Kapitalgesellschaften (typisch: börsennotierte Aktien) verkauft, sind die daraus entstehenden Veräußerungsgewinne bei der Ermittlung des Einkommens grundsätzlich außer Ansatz – das ist die bekannte Beteiligungsertragsfreistellung nach § 8b Abs. 2 KStG

Praktisch wird das häufig als „95% steuerfrei" beschrieben, weil zusätzlich eine pauschale Hinzurechnung wirkt: 5% des Veräußerungsgewinns gelten als nicht abziehbare Betriebsausgaben („Schachtelstrafe") nach § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG.

Für eine thesaurierende Trading-GmbH bedeutet das: Wenn der Jahresgewinn (z.B. bis 100.000 €) überwiegend aus Kursgewinnen stammt, ist die laufende Steuerlast auf Unternehmensebene häufig deutlich geringer, als viele intuitiv erwarten – weil nicht der gesamte Gewinn der Körperschaftsteuer unterliegt, sondern im Grundsatz nur der pauschal angesetzte 5%-Anteil.

2) Die typische Steuerfalle bei Trading-Strategien: Streubesitzdividenden nach § 8b Abs. 4 KStG

Dividenden wirken im Depot harmlos, können steuerlich in der GmbH aber überraschend teuer sein – insbesondere dann, wenn ihr (wie beim Trading üblich) nur kleine Beteiligungsquoten an vielen Unternehmen haltet. 

Denn: Dividenden sind zwar grundsätzlich nach § 8b Abs. 1 KStG freigestellt, aber diese Freistellung wird bei Streubesitz eingeschränkt. 

Liegt die Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres unter 10%, sind diese Bezüge bei der Einkommensermittlung zu berücksichtigen – also körperschaftsteuerpflichtig – nach § 8b Abs. 4 KStG.

Gerade für Trading-GmbHs ist das praxisrelevant, weil viele Positionen zwar Kurschancen bringen, aber gleichzeitig Dividenden ausschütten, die dann in der GmbH nicht von der § 8b-Freistellung profitieren. 

Das Ergebnis: Eine Trading-GmbH kann bei Kursgewinnen steuerlich sehr effizient sein, aber bei Streubesitzdividenden gleichzeitig eine spürbare Steuerquote auf diese Dividenden haben.

Ein weiterer Punkt, der oft unterschätzt wird: Bei der 10%-Schwelle kommt es nicht nur auf „was im Depot steht" an, sondern auf die steuerliche Zurechnung – also wirtschaftliches Eigentum. 

Der BFH hat klargestellt, dass der Beteiligungsbegriff bei § 8b Abs. 4 KStG auf die allgemeinen Zurechnungsgrundsätze (§ 39 AO) verweist; entscheidend ist damit das wirtschaftliche Eigentum an den Anteilen. Das kann insbesondere bei Transaktionen rund um den Jahreswechsel oder bei speziellen Abwicklungsstrukturen relevant werden.

3) Gewerbesteuer: Warum Hamburg besonders genau hinschauen sollte (Stichwort § 9 Nr. 2a GewStG)

Sobald eine GmbH aktiv handelt, ist die Gewerbesteuer nicht nur ein „Nebenthema", sondern Teil der Kernrechnung. Für Dividenden und Beteiligungserträge existiert zwar ein gewerbesteuerliches Schachtelprivileg, aber es greift bei Streubesitz in der Regel nicht.

Die zentrale Vorschrift ist § 9 Nr. 2a GewStG. Danach wird der Gewerbeertrag um „Gewinne aus Anteilen" an einer nicht steuerbefreiten inländischen Kapitalgesellschaft gekürzt, wenn die Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens 15% beträgt. 

Für typische Trading-Positionen (Streubesitz) wird diese Mindestbeteiligung fast nie erreicht. 

Die Folge: Streubesitzdividenden sind häufig nicht nur körperschaftsteuerpflichtig (wegen § 8b Abs. 4 KStG), sondern erhöhen in vielen Fällen auch den Gewerbeertrag – was in Städten wie Hamburg spürbar sein kann. Source

Wichtig ist dabei auch eine oft übersehene Klarstellung im Gesetz: Nach § 9 Nr. 2a Satz 4 GewStG sind nach § 8b Abs. 5 KStG nicht abziehbare Betriebsausgaben keine „Gewinne aus Anteilen" im Sinne der Kürzung. Das unterstreicht, dass Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuerlogik zwar zusammenhängen, aber nicht deckungsgleich funktionieren.

 4) ETFs und Fonds: anderes Spiel, andere Regeln (InvStG statt § 8b)

Viele, die eine Trading-GmbH planen, starten mit Einzelaktien, denken aber später über ETFs nach. Steuerlich ist das ein echter Systemwechsel: Bei Investmentfonds-Anteilen greift häufig das Investmentsteuerrecht und nicht das klassische § 8b-Regime.

Für viele Konstellationen zentral ist § 20 InvStG (Teilfreistellung)

Bei Aktienfonds beträgt die Teilfreistellung für Anleger, die dem Körperschaftsteuergesetz unterliegen, 80%

Gleichzeitig gilt aber: Für Zwecke der Gewerbesteuer sind die Teilfreistellungen nach § 20 InvStG nur zur Hälfte zu berücksichtigen (Absatz 5). Das ist wichtig, wenn man die GmbH „nur wegen 8b" plant, dann aber in der Praxis doch viel über ETFs abbildet.

 5) Praxistipp für eine thesaurierende Trading-GmbH: Erträge sauber „in Töpfe" trennen

Wenn eure GmbH Gewinne vollständig thesauriert und hauptsächlich Trading betreibt, lohnt sich ein schlichtes internes Controlling, das steuerlich extrem wirksam ist: Trennt eure Jahresergebnisse konsequent in 

  • § 8b-fähige Kursgewinne aus Aktienverkäufen,
  • Streubesitzdividenden und 
  • sonstige Erträge (z.B. Fonds/ETFs nach InvStG)


Denn diese drei Kategorien haben unterschiedliche Steuerlogiken und unterschiedliche Hebel. 

Die gesetzlichen Anknüpfungspunkte dafür liegen in § 8b KStG (Freistellung/Schachtelstrafe/Streubesitz), § 9 Nr. 2a GewStG (15%-Kürzung) und § 20 InvStG (Teilfreistellungen).

Wer diesen Dreiklang sauber steuert, kann für eine thesaurierende Trading-GmbH realistisch einschätzen, ob die Steuerersparnis aus dem Kursgewinnbereich die steuerlich ungünstigeren Nebenströme (insbesondere Streubesitzdividenden) überkompensiert – und vermeidet das häufigste Missverständnis: „Trading-GmbH = alles fast steuerfrei". 

In Wahrheit ist sie vor allem dann attraktiv, wenn Kursgewinne dominieren und Dividenden nur eine Nebenrolle spielen.

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