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CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
8 Minuten Lesezeit (1631 Worte)

Gehaltsoptimierung 2025: 10.000€ sparen

Gehaltsoptimierung durch steuerfreie und pauschalbesteuerte Gehaltsbestandteile - Ihr umfassender Steuerberater-Leitfaden

Grundlegendes Prinzip: Das Zusätzlichkeitserfordernis

Bevor wir in die einzelnen Gestaltungsmöglichkeiten einsteigen, ist ein grundsätzliches steuerrechtliches Prinzip von zentraler Bedeutung: 

das Zusätzlichkeitserfordernis nach § 8 Absatz 4 EStG

Seit dem 1. Januar 2020 gilt diese Regelung verschärft - steuerfreie oder pauschalbesteuerte Leistungen müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Eine reine Gehaltsumwandlung führt nicht mehr zur Steuerfreiheit. Dies bedeutet konkret: Arbeitgeber müssen dokumentieren können, dass die Leistung nicht durch Verzicht auf ohnehin geschuldeten Lohn finanziert wurde. Bei Neueinstellungen sollte die Zusatzleistung von Anfang an im Vertrag verankert sein, bei bestehenden Arbeitsverhältnissen darf keine Umwandlung vereinbarten Gehalts erfolgen.

Die wichtigsten steuerfreien und pauschalbesteuerten Gehaltsbestandteile

1. Monatlicher Sachbezug bis 50 Euro

Regelung: Seit dem 1. Januar 2022 können Arbeitgeber monatlich bis zu 50 Euro (zuvor 44 Euro) als Sachbezüge steuer- und sozialversicherungsfrei gewähren.

Steuersparpotenzial: Bei voller Ausschöpfung ergeben sich 600 Euro pro Jahr netto zusätzlich für den Arbeitnehmer. Für den Arbeitgeber entfallen ebenfalls die Lohnnebenkosten.

Zulässige Formen:

  • Gutscheinkarten für Warenhäuser, Tankstellen oder Geschäftsketten
  • Sachleistungen wie Warengutscheine
  • Gutscheine für definierte Akzeptanzstellen

Wichtige Hinweise: Es handelt sich um eine Freigrenze, nicht einen Freibetrag - wird die Grenze auch nur um einen Cent überschritten, werden die gesamten 50 Euro steuerpflichtig. Die monatlichen Beträge sind nicht übertragbar. Zuzahlungen durch Arbeitnehmer sind ausdrücklich erlaubt, um innerhalb der Grenze zu bleiben.

Steuerrisiko: Seit 2022 gelten verschärfte Anforderungen: Reine Geldkarten oder universelle Online-Gutscheine (wie Amazon-Gutscheine ohne Warengruppeneinschränkung) sind nicht mehr zulässig.


2. Aufmerksamkeiten zu persönlichen Anlässen bis 60 Euro

Regelung: Zusätzlich zum monatlichen Sachbezug können bei persönlichen Anlässen Aufmerksamkeiten bis 60 Euro brutto steuer- und sozialversicherungsfrei gewährt werden.

Anlässe: Geburtstag, Hochzeit, Geburt eines Kindes, Jubiläum, Beförderung, Promotion, Rückkehr aus Elternzeit.

Steuersparpotenzial: Diese Grenze gilt pro Anlass, mehrere Aufmerksamkeiten im selben Monat sind möglich. Sie ist unabhängig vom 50-Euro-Sachbezug.

3. Betriebliche Altersvorsorge (bAV)

Regelung: Einzahlungen in Direktversicherungen, Pensionskassen oder Pensionsfonds sind steuerfrei bis 8 % der Beitragsbemessungsgrenze.

Konkrete Zahlen 2025:

  • Steuerfrei: bis zu 7.728 Euro jährlich (644 Euro monatlich)
  • Sozialversicherungsfrei: bis zu 3.864 Euro jährlich (322 Euro monatlich)

Steuersparpotenzial: Bei einem Grenzsteuersatz von 42 % und dem vollen steuerfreien Betrag sparen Sie 3.246 Euro Steuern plus Sozialversicherungsbeiträge von ca. 800 Euro jährlich - insgesamt über 4.000 Euro.

Arbeitgeberpflicht: Seit 2022 muss der Arbeitgeber Entgeltumwandlungen mit mindestens 15 % bezuschussen.

Steuerrisiko: Im Alter ist die Betriebsrente voll steuerpflichtig, und gesetzlich Versicherte zahlen den vollen Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag auf Beträge über 187,25 Euro monatlich (2025).

4. Dienstwagen mit Elektrofahrzeugen

Regelung: Die steuerliche Behandlung von Dienstwagen erfolgt bei Elektrofahrzeugen erheblich günstiger als bei Verbrennern.

Steuervorteil für Elektroautos (ab 1. Juli 2025):

  • Bei Bruttolistenpreis bis 100.000 Euro: nur 0,25 % des Listenpreises monatlich als geldwerter Vorteil
  • Bei teureren E-Autos: 0,5 % des Listenpreises
  • Verbrenner: 1,0 % des Listenpreises

Steuersparpotenzial: Bei einem E-Auto mit Listenpreis von 60.000 Euro beträgt der geldwerte Vorteil nur 150 Euro monatlich statt 600 Euro bei einem Verbrenner - eine Steuerersparnis von ca. 2.300 Euro jährlich bei einem Steuersatz von 42 %.

5. Dienstrad / Jobrad (Fahrradleasing)

Regelung: Diensträder und E-Bikes (bis 25 km/h) können steuerlich hochattraktiv sein.

Zwei Varianten:

  1. Zusätzlich zum Gehalt: Komplett steuer- und sozialversicherungsfrei
  2. Via Gehaltsumwandlung: Nur 0,25 % des Listenpreises monatlich als geldwerter Vorteil

Steuersparpotenzial: Bei einem E-Bike mit 3.000 Euro Listenpreis und Gehaltsumwandlung beträgt der geldwerte Vorteil nur 7,50 Euro monatlich. Bei gleichzeitiger Ersparnis der vollen Finanzierungsrate von ca. 100 Euro ergibt sich ein erheblicher Nettovorteil.

6. Jobticket und Deutschlandticket

Regelung: Zuschüsse zum Jobticket sind steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn sie zusätzlich zum Gehalt gewährt werden.

Konkret beim Deutschlandticket (aktuell 58 Euro, ab 2026: ca. 60 Euro):

  • Arbeitgeber kann das gesamte Ticket steuerfrei übernehmen
  • Bei mindestens 25 % Arbeitgeberzuschuss gibt es 5 % Rabatt auf das Ticket

Steuersparpotenzial: Bei voller Übernahme des Deutschlandtickets 696 Euro jährlich steuerfrei, was bei 42 % Steuersatz einer Ersparnis von 292 Euro Steuern plus ca. 140 Euro Sozialabgaben entspricht.

Wichtig: Der steuerfreie Zuschuss mindert die Entfernungspauschale in der Steuererklärung.

7. Gesundheitsförderung

Regelung: Maßnahmen zur betrieblichen Gesundheitsförderung sind bis 600 Euro jährlich steuer- und sozialversicherungsfrei.

Zulässige Maßnahmen (müssen zertifiziert sein):

  • Präventionskurse (Rückentraining, Yoga)
  • Massagen
  • Ernährungsberatung
  • Stressbewältigungsseminare
  • Sportkurse mit qualifizierten Trainern

Unterschied zum Fitnessstudio-Zuschuss: Während reine Fitnessstudio-Mitgliedschaften nur unter den 50-Euro-Sachbezug fallen (Freigrenze!), sind zertifizierte Gesundheitskurse mit 600 Euro begünstigt und es gilt ein Freibetrag (nur der übersteigende Betrag ist steuerpflichtig).

Steuersparpotenzial: Bei voller Ausschöpfung 600 Euro jährlich netto mehr für den Arbeitnehmer.

8. Kinderbetreuung

Regelung: Zuschüsse zur Kinderbetreuung für nicht schulpflichtige Kinder sind in unbegrenzter Höhe steuer- und sozialversicherungsfrei.

Voraussetzungen:

  • Zusätzlich zum Arbeitslohn
  • Nachweis durch Originalrechnungen
  • Vermerk des Arbeitgeberzuschusses auf der Rechnung

Steuersparpotenzial: Bei Kindergartenkosten von 500 Euro monatlich spart der Arbeitnehmer ca. 3.000 Euro Steuern und Sozialabgaben jährlich.

Zusätzliche Regelungen: Bis zu 600 Euro jährlich steuer- und sozialversicherungsfrei für kurzfristige Betreuung bei Zusatzarbeit.

9. Erholungsbeihilfe (Urlaubszuschuss)

Regelung: Arbeitgeber können eine pauschal mit 25 % versteuerte (sozialversicherungsfreie) Erholungsbeihilfe zahlen.

Höchstbeträge:

  • 156 Euro für den Arbeitnehmer
  • 104 Euro für den Ehe-/Lebenspartner
  • 52 Euro pro Kind
  • Maximal 364 Euro bei einem verheirateten Arbeitnehmer mit zwei Kindern

Steuersparpotenzial: Bei voller Ausschöpfung erhält eine vierköpfige Familie 364 Euro, wovon nur 91 Euro Pauschalsteuer (25 %) anfallen - der Arbeitnehmer erhält 273 Euro netto zusätzlich ohne eigene Steuerbelastung.

Voraussetzung: Zeitlicher Zusammenhang mit dem Urlaub, Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung.

10. Betriebsveranstaltungen

Regelung: Bis zu zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr mit jeweils 110 Euro pro Teilnehmer sind steuer- und sozialversicherungsfrei.

Steuersparpotenzial: Bei zwei Veranstaltungen jährlich 220 Euro netto zusätzlich für jeden Arbeitnehmer.

Steuerrisiko: Es handelt sich um eine Freigrenze - wird sie überschritten, ist der gesamte Betrag steuerpflichtig. Daher sollten Arbeitgeber sorgfältig kalkulieren und eventuell Eigenbeiträge der Mitarbeiter einplanen.

11. Verpflegungszuschüsse

Regelung: Arbeitgeber können Mahlzeiten in der Betriebskantine oder Essensgutscheine steuerlich begünstigt anbieten.

Sachbezugswerte 2025:

  • Frühstück: 2,30 Euro
  • Mittag-/Abendessen: jeweils 4,40 Euro

Restaurantschecks/Essensmarken: Bis 7,50 Euro täglich (4,40 Euro Sachbezugswert + 3,10 Euro steuerfreier Zuschuss)

Steuersparpotenzial: Bei 220 Arbeitstagen und voller Ausschöpfung 1.650 Euro jährlich steuer- und sozialversicherungsfrei, sofern der Arbeitnehmer den Sachbezugswert selbst trägt.

12. Internetpauschale/Telekommunikation

Regelung: Arbeitgeber können bis zu 50 Euro monatlich für Internet- und Telefonkosten pauschal mit 25 % Lohnsteuer versteuern.

Steuersparpotenzial: Der Arbeitnehmer erhält 600 Euro jährlich, zahlt darauf aber keine eigenen Steuern oder Sozialabgaben. Der Arbeitgeber trägt nur 150 Euro Pauschalsteuer plus Soli.

13. Umzugskostenpauschale

Regelung: Bei beruflich veranlasstem Umzug können sonstige Umzugsauslagen pauschal erstattet werden.

Beträge ab 1. März 2024:

  • 964 Euro für Ledige
  • 643 Euro für jede weitere Person im Haushalt

Steuersparpotenzial: Die Pauschale ist steuer- und sozialversicherungsfrei, zusätzlich können tatsächliche Umzugskosten (Transport, Makler) erstattet werden.

14. Mitarbeiterkapitalbeteiligung

Regelung: Der Freibetrag für vergünstigt überlassene Unternehmensanteile wurde zum 1. Januar 2024 von 1.440 Euro auf 2.000 Euro jährlich erhöht.

Steuersparpotenzial: Bei voller Ausschöpfung 840 Euro Steuern plus ca. 400 Euro Sozialabgaben jährlich gespart (bei 42 % Grenzsteuersatz).

15. Homeoffice-Pauschale

Regelung: Seit 2023 können Arbeitnehmer für jeden Tag im Homeoffice 6 Euro als Werbungskosten absetzen, maximal 1.260 Euro jährlich (210 Tage).

Hinweis: Dies ist keine Arbeitgeberleistung, sondern eine Möglichkeit für Arbeitnehmer, ihre Steuerlast zu senken.

Kombinationsmöglichkeiten und maximales Steuersparpotenzial

Die wahre Stärke der Gehaltsoptimierung liegt in der intelligenten Kombination mehrerer steuerfreier oder pauschalbesteuerter Gehaltsbestandteile. Hier ein Praxisbeispiel: 

Beispielrechnung für eine verheiratete Person mit zwei Kindern:

Gehaltsbestandteil Betrag/Jahr Steuerersparnis (42% Steuer + 20% SV)
Sachbezug 50€/Monat 600 € 372 €
Aufmerksamkeiten 3x/Jahr180 €112 €
Jobticket696 €432 €
Gesundheitsförderung600,00 €372 €
Kinderbetreuung6.000 €3.720 €
Erholungshilfe364 €273 €
Betriebsveranstaltung220 €136 €
Verpflegungszuschuss1.650 €1.023 €
Internetpauschale600 €450 €
Gesamt10.910 €ca. 6.890 €

Wichtige Steuerrisiken und Fallstricke

1. Zusätzlichkeitserfordernis

Höchstes Risiko: Gehaltsumwandlungen führen seit 2020 grundsätzlich nicht mehr zur Steuerfreiheit. Die Finanzverwaltung prüft zunehmend, ob Leistungen wirklich zusätzlich gewährt wurden.

Absicherung: Schriftliche Vereinbarungen, die dokumentieren, dass die Leistung zusätzlich zum bestehenden Gehalt erfolgt.

2. Freigrenze vs. Freibetrag

Freigrenze (z.B. 50 Euro Sachbezug): Bei Überschreitung um auch nur einen Cent wird der gesamte Betrag steuerpflichtig.

Freibetrag (z.B. 600 Euro Gesundheitsförderung): Nur der übersteigende Betrag wird steuerpflichtig.

3. Nachgelagerte Besteuerung bei bAV

Die steuerfreien Einzahlungen in die betriebliche Altersvorsorge führen im Alter zur vollen Steuerpflicht der Betriebsrente. Bei Personen mit hoher gesetzlicher Rente kann dies zu einer höheren Gesamtsteuerbelastung führen.

4. Dokumentationspflichten

Viele steuerfreie Leistungen erfordern Nachweise (Rechnungen, Teilnahmebescheinigungen). Fehlen diese, kann die Steuerfreiheit rückwirkend entfallen.

5. Prüfung durch Betriebsprüfung

Die Finanzverwaltung prüft bei Betriebsprüfungen zunehmend die korrekte Anwendung steuerfreier Gehaltsbestandteile. Fehlerhafte Handhabung kann zu Nachzahlungen von Lohnsteuer und Sozialversicherung führen - rückwirkend für bis zu vier Jahre.

Gestaltungsempfehlungen
Für Arbeitnehmer:
  1. Jahresgespräch nutzen: Sprechen Sie gezielt die Möglichkeit steuerfreier Zusatzleistungen an statt reiner Gehaltserhöhung.
  2. Kombination ist der Schlüssel: Nutzen Sie mehrere Gestaltungsmöglichkeiten gleichzeitig.
  3. Dokumentation: Bewahren Sie alle Nachweise sorgfältig auf.
  4. Langfristig denken: Bei bAV die spätere Steuerpflicht einkalkulieren.
Für Arbeitgeber:
  1. Zusätzlichkeit sicherstellen: Dokumentieren Sie eindeutig, dass Leistungen zusätzlich zum Gehalt gewährt werden.
  2. Einheitliche Regelungen: Schaffen Sie klare, schriftliche Betriebsvereinbarungen.
  3. Grenzen beachten: Planen Sie Betriebsveranstaltungen und Sachbezüge so, dass Freigrenzen nicht überschritten werden.
  4. Lohnbuchhaltung schulen: Stellen Sie sicher, dass alle Regelungen korrekt umgesetzt werden.
  5. Regelmäßige Überprüfung: Prüfen Sie mindestens jährlich, ob alle Möglichkeiten optimal genutzt werden.

Wichtige Neuerungen:

  • Erhöhung des Grundfreibetrags 2025 auf 12.096 Euro (Ausgleich kalte Progression)
  • Anhebung der E-Auto-Dienstwagen-Grenze auf 100.000 Euro (ab 1. Juli 2025)
  • Erhöhung Mitarbeiterkapitalbeteiligung auf 2.000 Euro (ab 2024)
  • Erhöhung Kinderbetreuungskosten-Abzug auf 80 % / max. 4.800 Euro (ab 2025)
  • Auslaufen der Inflationsausgleichsprämie (3.000 Euro) zum 31.12.2024

Fazit

Die intelligente Nutzung steuerfreier und pauschalbesteuerter Gehaltsbestandteile bietet erhebliche Optimierungspotenziale - sowohl für Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber. Bei durchschnittlichen Angestellten lassen sich durch geschickte Kombination mehrere tausend Euro netto pro Jahr zusätzlich realisieren, bei Besserverdienenden mit Dienstwagen und umfangreichen Zusatzleistungen sogar über 10.000 Euro jährlich.

Entscheidend ist die sorgfältige Planung und Dokumentation sowie die Beachtung des Zusätzlichkeitserfordernisses. Die Gestaltungsmöglichkeiten sind vielfältig, erfordern aber Fachkenntnis und laufende Aktualisierung, da sich Rechtsprechung und Verwaltungspraxis kontinuierlich weiterentwickeln.

Als Ihr Steuerberater empfehle ich eine individuelle Analyse Ihrer Situation, um das maximale Steuersparpotenzial zu realisieren und gleichzeitig steuerliche Risiken zu minimieren. 

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