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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (406 Worte)

Krypto-Lending im Ertragsteuerrecht: Einkünfte aus Kapitalvermögen oder sonstige Einkünfte?

Krypto-Lending, die Praxis, bei der Einheiten einer virtuellen Währung gegen eine Vergütung zur Nutzung überlassen werden, wirft im Ertragsteuerrecht einige Fragen auf. Insbesondere geht es um die Einordnung der Einkünfte aus dieser Tätigkeit.

Beim Finanzgericht Köln ist derzeit ein Klageverfahren zur ertragsteuerlichen Behandlung von Einkünften aus der Verwendung von Bitcoin-Einheiten für Lending im Privatvermögen anhängig (Az. 5 K 194/23). Der Kläger argumentiert, dass beim Lending im Privatvermögen Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG erzielt werden, die der Abgeltungsteuer unterliegen.

Die Finanzverwaltung vertritt hingegen die Auffassung, dass Bitcoin keine „Fremdwährung" ist, sondern digital dargestellte Werteinheiten, die weder von einer Zentralbank noch von einer öffentlichen Stelle emittiert oder garantiert werden und somit nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzen. Daher wird das Lending als eine Art „Sachdarlehen" betrachtet, wodurch Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG erzielt werden.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat bisher noch keine Entscheidung zum Lending getroffen. In seinen Urteilen zu Currency Token hat der BFH jedoch eine strukturelle Vergleichbarkeit von Currency Token mit Fremdwährungen angenommen und diese wirtschaftlich als „Zahlungsmittel" eingeordnet (BFH, Urteil vom 14. Februar 2023 - IX R 3/22).

Funktionsweise und Besonderheiten des Krypto-Lendings

Beim Krypto-Lending werden Kryptowährungen wie Bitcoin (BTC) für eine bestimmte Zeit verliehen. Am Ende der Laufzeit erhält der Darlehensgeber die verliehenen Einheiten plus Zinsen zurück. Diese Praxis kann als Darlehensvertrag nach § 488 BGB oder als Sachdarlehensvertrag nach § 607 BGB eingeordnet werden. Ein zentrales Merkmal von Kryptodarlehen sind die hohen Kursschwankungen, die sowohl Chancen als auch Risiken für beide Parteien mit sich bringen.

Steuerrechtliche Einordnung

  1. Vergleich zu Fremdwährungskrediten: Kryptowährungen können als Geldschulden betrachtet werden, ähnlich wie Fremdwährungen. Wertschwankungen sind grundsätzlich unbeachtlich, es sei denn, es wird etwas anderes vereinbart.
  2. Besteuerung von Krypto-Lending Rewards (Zinsen): Diese können entweder als Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG oder als sonstige Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG eingestuft werden. Die Einordnung als Kapitalerträge erscheint überzeugender, da sie eine Besteuerung mit dem Abgeltungsteuersatz von 25 % ermöglicht.
  3. Verliehene Einheiten: Die Rückzahlung der verliehenen Kryptowährungen ist steuerlich relevant, wenn sie verkauft werden. Im Privatvermögen gilt die Jahresfrist nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, während im Betriebsvermögen eine Teilwertabschreibung möglich ist.

Fazit

Krypto-Lending ist steuerlich komplex und erfordert eine genaue Betrachtung der rechtlichen Rahmenbedingungen. Die Einordnung der Einkünfte als Kapitalerträge ist sinnvoll, und es bleibt abzuwarten, wie das FG Köln in diesem Fall entscheiden wird.

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