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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
3 Minuten Lesezeit (678 Worte)

Ehegattenschaukel - so gehts

Die Ehegattenschaukel ist ein steuerliches Gestaltungsmodell, bei dem Ehepartner eine vermietete Immobilie untereinander verkaufen, um steuerliche Vorteile zu erzielen. 

Ziel ist es, durch den Eigentümerwechsel neues Abschreibungspotenzial zu schaffen und somit die steuerliche Belastung zu reduzieren.

Funktionsweise der Ehegattenschaukel:

  1. Verkauf der Immobilie: Ein Ehepartner verkauft eine vermietete Immobilie zum aktuellen Marktwert an den anderen Ehepartner. Dieser Verkauf muss zu marktüblichen Konditionen erfolgen und notariell beurkundet werden.
  2. Neues Abschreibungspotenzial: Durch den Eigentümerwechsel kann der neue Eigentümer die Abschreibung für Abnutzung (AfA) auf Basis des aktuellen Kaufpreises und der Restnutzungsdauer der Immobilie neu berechnen. Dies führt in der Regel zu höheren jährlichen Abschreibungsbeträgen.
  3. Steuerliche Vorteile: Die nunmehr höheren Abschreibungen mindern die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, welche zukünftig zu einer geringeren steuerlichen Belastung führt.


Rechtliche Grundlagen:

• Abschreibung für Abnutzung (AfA): Gemäß § 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) können Absetzungen für Abnutzung auf Gebäude vorgenommen werden. Die Bemessungsgrundlage für die AfA ist der Anschaffungs- oder Herstellungskostenbetrag des Gebäudes. Durch den Verkauf der Immobilie an den Ehepartner wird ein neuer Anschaffungsvorgang begründet, wodurch die AfA auf Basis des aktuellen Kaufpreises neu berechnet werden kann.

(Spekulations-) Einkommensteuer: Nach § 23 EStG sind Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften steuerpflichtig, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Bei der Ehegattenschaukel wird häufig die zehnjährige Spekulationsfrist abgewartet, um eine Steuerpflicht zu vermeiden.

• Grunderwerbsteuer: Nach § 3 Nr. 4 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) sind Grundstückserwerbe zwischen Ehegatten von der Grunderwerbsteuer befreit. Daher fällt bei der Übertragung der Immobilie im Rahmen der Ehegattenschaukel keine Grunderwerbsteuer an.

• Gestaltungsmissbrauch: Gemäß § 42 der Abgabenordnung (AO) ist ein Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten steuerlich unbeachtlich, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Die Ehegattenschaukel muss daher einem Fremdvergleich standhalten und darf nicht ausschließlich zur Steuervermeidung dienen.


Vorteile der Ehegattenschaukel:

• Erhöhte Abschreibung: Durch den höheren Abschreibungsbetrag reduziert sich das zu versteuernde Einkommen aus Vermietung und Verpachtung.

 Steuerliche Verlustverrechnung: Entstehen durch die erhöhten Abschreibungen Verluste, können diese mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden, was die Gesamtsteuerlast senkt.

 Flexibilität bei der Vermögensplanung: Die Ehegattenschaukel ermöglicht eine steueroptimierte Vermögensübertragung zwischen Ehepartnern.


Nachteile und Risiken der Ehegattenschaukel:

• Kosten: Notar- und Grundbuchkosten von etwa 1,5% des Kaufpreises sowie mögliche Gutachterkosten können anfallen. Ein geeigneter Notar ist einer, der seinen Fokus auf Familienrecht hat. Verträge und Vereinbarungen können so rechtlich korrekt beurkundet werden. Zur Ausarbeitung der Verträge empfiehlt sich immer ein spezialisierter Rechtsanwalt auf Familienrecht. Von Bedeutung ist zudem, dass der Notar neutral bleibt und sicherstellt, dass alle Parteien die Vereinbarungen verstehen und einverstanden sind.

• Vorwurf des Scheingeschäfts: Das Finanzamt könnte den Verdacht haben, dass es sich um ein Scheingeschäft handelt, wenn die Ernsthaftigkeit des Verkaufs nicht nachgewiesen werden kann. Daher müssen alle Transaktionen nachvollziehbar sein.

• Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten: Gemäß § 42 AO darf das Steuergesetz nicht durch missbräuchliche Gestaltungen umgangen werden. Die Ehegattenschaukel muss daher steuerlich anerkannt sein und einem Fremdvergleich standhalten.

 Scheidungsrisiko: Bei einer Trennung kann es zu Streitigkeiten über das Immobilieneigentum kommen, insbesondere wenn die Immobilie vollständig auf einen Ehepartner übertragen wurde.


Wichtige Hinweise:

 Marktübliche Konditionen: Der Verkauf muss zu einem realistischen Marktpreis erfolgen, um steuerlich anerkannt zu werden.

• Finanzierung: Der Käufer sollte den Kaufpreis aus eigenen Mitteln oder durch ein Darlehen finanzieren, um den Verdacht einer verschleierten Schenkung zu vermeiden. Ein Darlehensvertrag muss gemäß § 492 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in Schriftform vorliegen und unter anderem den Nettobetrag des Kredits, den effektiven Jahreszins, die Rückzahlungsmodalitäten, das Widerrufsrecht und die Widerrufspflicht enthalten. Der Zinssatz muss dabei im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben liegen. Es ist üblich, Zinssätze von etwa 2-5% für private Darlehen zu verwenden, abhängig von der Vereinbarung und der Marktüblichkeit. Des Weiteren ist ein Darlehensvertrag rechtsgültig, wenn tatsächlich Geld fließt, dabei reichen die Zinsen alleine nicht aus. Diese werden zusätzlich zum ursprünglichen Darlehensvertrag berechnet und fließen ebenfalls während der Laufzeit des Darlehens.

• Dokumentation: Eine sorgfältige Dokumentation aller Schritte und die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben sind essenziell, um steuerliche Nachteile zu vermeiden.

Die Ehegattenschaukel kann eine effektive Methode zur Steueroptimierung sein, erfordert jedoch eine sorgfältige Planung und Durchführung. 

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