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Transparenzhinweis gemäß Art. 50 EU AI Act:
Dieser Beitrag wurde ganz oder teilweise mithilfe künstlicher Intelligenz erstellt und anschließend redaktionell geprüft. Die Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung.
Elektrodienstwagen: Aufladen im Betrieb und zuhause Teil 3
Das kostenlose oder ermäßigte Aufladen von Elektro- oder Hybridfahrzeugen im Betrieb des Arbeitgebers ist steuerfrei, ebenso wie der geldwerte Vorteil, der sich aus der Überlassung einer betrieblichen Ladevorrichtung ergibt. Die Erstattung privat getragener Stromkosten gestaltet sich hingegen komplizierter. Bei Dienstwagen zählt dies als steuerfreier Auslagenersatz. Die Verwaltung hat die Anwendung von Pauschalen erweitert.
Privates Aufladen des Elektrodienstwagens: Aufzeichnungen oder mit pauschalem Auslagenensatz möglich
Wenn ein Arbeitnehmer ein ihm auch zur privaten Nutzung überlassenes Elektro-Firmenfahrzeug zu Hause auf seine Kosten auflädt, sind normalerweise hierfür Aufzeichnungen notwendig. Dafür ist in der Regel ein Einzelnachweis der Kosten erforderlich, idealerweise mittels eines separaten Stromzählers. Solche Aufzeichnungen sollten für einen repräsentativen, zusammenhängenden Zeitraum von üblicherweise drei Monaten geführt werden.
Allerdings entstehen dadurch Kosten, beispielsweise für einen separaten geeichten Zähler, sowie administrativer Aufwand. Um den steuer- und beitragsfreien Ersatz von Auslagen für das elektrische Laden eines Dienstwagens beim Mitarbeiter zu vereinfachen, erlaubt die Finanzverwaltung daher monatliche Pauschalen (BMF, Schreiben vom 29. September 2020).
Seit 2021 (bis Ende 2030) gelten erhöhte Pauschalen:
Monatliche Pauschale bei zusätzlicher Lademöglichkeit beim Arbeitgeber:
- 30 Euro monatlich für Elektrofahrzeuge,
- 15 Euro monatlich für Hybridelektrofahrzeuge.
Monatliche Pauschale ohne zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber:
- 70 Euro monatlich für Elektrofahrzeuge,
- 35 Euro monatlich für Elektrohybridfahrzeuge.
Jeder Stromanschluss an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers, der zum unentgeltlichen oder verbilligten Aufladen eines Dienstwagens geeignet ist, gilt als zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber. Dies umfasst auch eine vom Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt bereitgestellte Stromtankkarte zum Aufladen des Dienstwagens bei einem Dritten. In allen anderen Fällen sind die jeweils höheren Pauschalen anzuwenden.
Der pauschale Auslagenersatz deckt alle Kosten für den Ladestrom ab. Es ist nicht gestattet, zusätzlich zu dieser Pauschale einen Auslagenersatz für die tatsächlich nachgewiesenen Kosten des von einem Dritten bezogenen Ladestroms zu gewähren.
Wenn die vom Mitarbeiter in einem Kalendermonat für Ladestrom aufgewendeten Kosten die festgelegte Pauschale übersteigen, ist es dem Arbeitgeber möglich, statt der Pauschale die tatsächlichen, durch Belege nachgewiesenen Kosten steuerfrei als Auslagenersatz zu erstatten.
Trägt der Arbeitnehmer selbst die Kosten für den Ladestrom und nicht der Arbeitgeber, so verringern diese Kosten den geldwerten Vorteil aus der Überlassung eines Firmenwagens. Maßgeblich sind auch in diesem Fall die nachgewiesenen tatsächlichen Kosten.
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