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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (439 Worte)

Betriebsaufgabe mit Veräußerung gegen wiederkehrende Bezüge

Steuerpflichtige, die im Rahmen einer Betriebsaufgabe betriebliche Wirtschaftsgüter gegen wiederkehrende Bezüge veräußern, können – wie bei der Betriebsveräußerung gegen wiederkehrende Bezüge – zwischen der Sofortbesteuerung und der Zuflussbesteuerung des entsprechenden Gewinns wählen.

Steuerpflichtige können das Wahlrecht ausüben, den Betriebsaufgabegewinn, soweit er auf den Barwert der Leibrente entfällt, erst bei einem das Kapitalkonto und die Aufgabekosten übersteigenden Zufluss der Rentenzahlungen zu ermitteln und die Rentenzahlungen insoweit als nachträgliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu versteuern.

Wahlrecht bei Betriebsaufgabe

Veräußern Steuerpflichtige einen Betrieb gegen wiederkehrende Bezüge bzw. gegen eine Leibrente, wird das Wahlrecht gewährt (R 16 Abs. 11 EStR) zwischen 

  • Versteuerung eines begünstigten Veräußerungsgewinns (§§ 16, 34 EStG) im Veräußerungszeitpunkt oder 
  • Versteuerung nicht begünstigter nachträglicher gewerblicher Einkünfte bei Zufluss (§ 15 Abs. 1 i.V.m. § 24 Nr. 2 EStG). 


Die Sofortbesteuerung ist der gesetzliche Normalfall. 

Die Zuflussbesteuerung soll "eine auf Billigkeitserwägungen unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes beruhende Ausnahmeregelung" darstellen. 

Die BFH-Rechtsprechung (BFH, 17.07.2013, X R 40/10) begründet dies mit der Ungewissheit der Rentenlaufzeit und damit mit dem  Risiko, dass im Fall eines unvorhergesehenen Todes des Veräußerers bei der Sofortbesteuerung mehr versteuert werden muss als dem Steuerpflichtigen tatsächlich zugeflossen ist. Die Zuflussbesteuerung ermöglicht eine zeitliche Streckung der entstehenden Steuerzahlungen. Der dabei einhergehende Verlust  der Begünstigungen des § 16 Abs. 4 EStG (Freibetrag) und des § 34 EStG (ermäßigter Steuersatz) muss abgewogen werden.

Der BFH sieht hier Parallelen zur Betriebsaufgabe (BFH, 20.12.1988, VIII R 110/82) aufgrund des Wagnischarakters beider Betriebsbeendigungsmöglichkeiten. Ebenso scheint hinsichtlich des Versorgungscharakters der Erträge eine Gleichbehandlung von Betriebsveräußerung und Betriebsaufgabe gegen wiederkehrende Bezüge zwingend.

Bei Veräußerung eines Betriebs oder Mitunternehmeranteils gegen Kaufpreisraten gibt es grundsätzlich kein Wahlrecht zwischen der Sofortbesteuerung und Zuflussversteuerung.

Nur bei Zeitrenten oder Kaufpreisraten mit einer Laufzeit von mehr als 10 Jahren, wenn diese wagnisbehaftet sind oder primär der Versorgung des Berechtigten dienen, ist die Wahl der Zuflussbesteuerung möglich. 

Weder die Tatsache, dass die Raten vor ihrem Zufluss nicht zur Steuerzahlung zur Verfügung stehen, noch der Umstand, dass der Veräußerer im Zeitpunkt der Veräußerung bereits ein hohes Alter hat, rechtfertigen es nach einer Entscheidung des BFH, das Wahlrecht auch bei Raten mit kürzerer Laufzeit einzuräumen.

Bei einer Sofortversteuerung ist der Veräußerungsgewinn steuerbegünstigt:

  • Dem Verkäufer wird auf Antrag ein Freibetrag von maximal 45.000 EUR gewährt. Dies gilt, wenn er im Zeitpunkt der Veräußerung das 55. Lebensjahr vollendet hat oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist. Der Freibetrag kann nur einmal im Leben in Anspruch genommen werden. Der Freibetrag ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn 136.000 EUR übersteigt. Ab einem Veräußerungsgewinn von 181.000 EUR existiert demnach mathematisch kein Freibetrag mehr.
  • Der nach Berücksichtigung des Freibetrags verbleibende steuerpflichtige Teil des Veräußerungsgewinns wird entweder unter Anwendung der der Ein-Fünftel-Regelung oder auf Antrag bis zur Höhe von 5 Mio. EUR Veräußerungsgewinn mit 56 % des durchschnittlichen Steuersatzes, mindestens mit 14 % besteuert.
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Sonntag, 28. April 2024

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