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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
4 Minuten Lesezeit (802 Worte)

Keine doppelte Begünstigung für das Familienheim

Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Steuerbefreiung als Familienheim

Das Finanzgericht München hatte sich mit Urteil vom 16.06.2021 (4 K 692/20) zur möglichen mehrfachen Anwendung der erschaftsteuerlichen und schenkungsteuerlichen Steuerbefreiung für ein Familienheim gehäußert.

In der Urteilsbegründung stellte der Senat das, dass ein Auszug des Erblassers aus der bislang eigengenutzten Immobilie unter gleichzeitiger Verlegung des Lebensmittelpunkts in eine andere eigengenutzte Immobilie nicht mit dem Umzug in ein Senioren- oder Pflegeheim aus zwingenden gesundheitlichen Gründen gleichzustellen sei.

Eine Steuerbefreiung als Familienheim kann nur für ein einziges Objekt in Betracht kommen. Dies gelte bei gleichzeitiger Eigennutzung mehrerer Immobilien durch den Erblasser zu seinen Lebzeiten als auch im Falle zeitlich aufeinander folgender Eigennutzung verschiedener in seinem Eigentum stehender Immobilien.

Es steht den Erben nicht frei, auszuwählen, welche von mehreren geerbten Immobilien, die vom Erblasser nacheinander zeitweise selbst genutzt worden und aufgrund zwingender Gründe jeweils wieder verlassen worden waren, als Familienheim begünstigt sein soll.

Als der Erbschaftsteuer unterliegender Erwerb von Todes wegen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der auf den Streitfall anzuwendenden Fassung (ErbStG) gilt nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG unter anderem der Erwerb durch Erbanfall. 

Unter Erbanfall ist der Übergang des Vermögens des Erblassers auf den oder die mehreren Erben im Sinne von § 1922 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu verstehen. 

Der Erbanfall ist bei einer Mehrheit von Erben beim jeweiligen Miterben entsprechend seiner Erbquote (§ 2047 Abs. 1 BGB) erbschaftsteuerrechtlich zu erfassen, mit der Folge, dass es für die Besteuerung auch bei einer Teilung in Natur durch Auseinandersetzungsvertrag unerheblich ist, welche Gegenstände oder Vermögensmassen im einzelnen Miterben im Zuge der Auseinandersetzung übertragen werden.

Im Falle der gesonderten Feststellung eines Grundbesitzwertes für Zwecke der Erbschaftsteuer sind im Feststellungsbescheid auch Feststellungen über die Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit und bei mehreren abgabenrechtlichen Beteiligten über die Höhe des Anteiles zu treffen, der für die Besteuerung von Bedeutung ist. 

Bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer bleibt der Erwerb von Todes wegen eines sogenannten Familienheimes durch Kinder des Erblassers unter den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG steuerfrei. 

Danach ist der erbschaftsteuerrechtliche Erwerb des Eigentums oder Miteigentums an einem im Inland belegenen bebauten Grundstück durch Kinder des Erblassers im Sinne des § 15 Abs. 1 Steuerklasse I Nr. 2 ErbStG steuerfrei, soweit der Erblasser darin bis zum Erbfall eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat oder bei der er aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert war und die beim Erwerber unverzüglich nach dem Erbfalle zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist. Die Steuerbefreiung wird gewährt, soweit die Wohnfläche der Wohnung 200 m² nicht übersteigt (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG).

Das Finanzamt hatte dem Kläger die Steuerbefreiung als Familienheim aber deshalb zu Recht versagt, weil die Erblasserin das Haus weder bis zu ihrem Tode zu Wohnzwecken eigengenutzt hat, noch der der Eigennutzung gleichgestellte Ausnahmetatbestand vorgelegen hat. 

Unstreitig hat die Erblasserin das vom Kläger bewohnte Haus bis zu ihrem Tode nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Die in § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG genannte Ausnahme von der Selbstnutzung durch die Erblasserin bis zu ihrem Tode lag aber auch nicht vor. Ausnahmsweise ist nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG die Eigennutzung durch die Erblasserin bis zu ihrem Tode dann entbehrlich, wenn sie aus zwingenden Gründen an der Fortsetzung der Eigennutzung gehindert war. 

Zwingende Gründe für die Beendigung der Eigennutzung durch den Erblasser/die Erblasserin sind nach den Motiven des Gesetzgebers beispielsweise der Eintritt der Pflegebedürftigkeit verbunden mit dem Umzug in ein Senioren- oder Pflegeheim oder auch sonstige gesundheitliche Gründe in seiner/ihrer Person, die die Fortsetzung der Eigennutzung der Wohnung ausschließen.

Der erkennende Senat versteht den vom Gesetzgeber beabsichtigten Zweck der Vorschrift des § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG in dem Sinne, dass die Steuerbefreiung nur auf diejenige Immobilie Anwendung finden soll, die als zeitlich letzte vor dem Erbfall die Funktion als Familienheim des Erblassers erfüllt hat

Nach Ansicht des erkennenden Senats hat der Gesetzgeber nicht beabsichtigt, im Falle des wiederholten Wechsels des Lebensmittelpunktes des Erblassers jede diesem gehörende Immobilie zu begünstigen, die der Erblasser im Laufe seines Lebens zeitweise zu Wohnzwecken eigengenutzt und aus den in § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG gemeinten zwingenden Gründen verlassen hatte. 

Der Auszug aus der bislang eigengenutzten Immobilie unter gleichzeitiger Verlegung des Lebensmittelpunktes in eine andere eigengenutzte Immobilie ist nicht mit dem vom Gesetzgeber ins Auge gefassten Fall des Umzuges in ein Senioren- oder Pflegeheim aus zwingenden gesundheitlichen Gründen gleichzustellen. 

Letzteres hat der Gesetzgeber ausnahmsweise lediglich deshalb der im Regelfall erforderlichen Nutzung zu eigenen Wohnzwecken durch den Erblasser bis zu seinem Tode gleichgestellt, um sachliche Unbilligkeiten infolge schwerwiegender - in der Regel gesundheitlicher - Hinderungsgründe des Erblassers, die Eigennutzung dort weiter fortzusetzen, zu vermeiden.

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Samstag, 27. April 2024

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